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Ihre Meinung zu BGH-Urteil: Patient darf seinem Hausarzt Grundstück versprechen

Ein Patient darf seinem Arzt versprechen, ihn nach seinem Tod im Nachlass zu bedenken. Das gehört zur vom Grundgesetz garantierten Testierfreiheit, wie der Bundesgerichtshof entschied. Von Klaus Hempel.

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120 Kommentare

Kommentare

teachers voice

Ein Unding! Für Ärzte gilt also keine Berufsordnumg, wenn es um „Eigentum“ geht. Um dieses aber geht es in jedem Berufsständischen Interessenkonflikt. 
 

Ein Urteil von Formaljuristen, wie ich es zur Zeit nur von den USA erwartet hätte.

Nochmal in Kürze: Ein Arzt darf seinemLeistungen nicht von „Geschenken“ abhängig machen. Dies gilt aber nicht wenn er dadurch Eigentum erwerben würde.  

Absurder am Sinn vorbei geht es wirklich nicht!

Da muss ich gar nicht mehr erwähnen, dass das Eigentum zwar - vollkommen zu Recht - durch das GG geschützt ist. Aber gleichwohl nicht mit dem höchsten - eben uneingeschränkten - Anspruch ausgestattet wurde. Aus gutem Grund.

schabernack

➢ Vielleicht gibt es auch bald ein BGH-Urteil dazu, dass ich selbst entscheiden darf, ob ich morgens zuerst mit dem rechten oder linken Fuß aufstehe.

Aber nur dann, wenn Sie jemand verklagt, Sie würden morgens mit dem falschen Fuß aufstehen.

Das ist aber so was von unwahrscheinlich, dass nicht einmal « gegen minus ∞ » als Zeichen ausreicht.

pasmal

Was mach ich armer Patient ohne Grundstück jetzt bloß? Da diese Verhältnisse eh immer archaischer werden, könnte man ja zu dem gelebten(?) Model im Mittelalter zurückkehren, wo der Doctor und sein Famulus im Haushalt des Patienten bis zu dessen Gesundung oder eben das Gegenteil mit lebten. Bestimmt ein interessanter Ansatz für unsere tollen Krankenkassen und das ganze , niedergemachte Sozialsystem

Esche999

Der BGH hat grundgesetzkonform und damit richtig entschieden. Ob der Arzt gegen die Berufsordnung verstoßen hat ist eine andere Frage und hängt von den genauen Formulierungen des Vertrages ab.

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teachers voice

Der BGH hat grundgesetzkonform und damit richtig entschieden.

Und das vorherige Gericht hatt also nicht „grundgesetzkonform“ entschieden? Sehen Sie hier kein klassisches Rechtsdilemma, in dem sehr viel für die eine und eben auch sehr viel für die andere Seite spricht. Deshalb hält Justititia auch immer einmWaage in der Hand.

Konkret: Man soll und muss sich über Gerichtsurteile auch aufregen können. Das tue ich ja gerade auch. Aber dann sollte man sich auch auf die Argumente einlassen und nicht einer Seite pauschal fehlende Grundgesetzkonformität unterstellen. 

 Ob der Arzt gegen die Berufsordnung verstoßen hat ist eine andere Frage und hängt von den genauen Formulierungen des Vertrages ab

Und wenn er dagegen verstoßen hat?  Dann ist das egal, weil er ja dadurch Eigentum erlangt hat?

Wofür brauchen Sie dann eine Berufsordnung?  Zur Dekoration im Wartezimmer?

vaihingerxx

>>Deshalb hält Justititia auch immer einmWaage in der Hand.<<

hat dazu verbundene Augen, was hoffentlich nicht heißt, die ist blind

Malefiz

Naja, die Berufsordnung der Ärztekammer enthält ja sicherlich nicht nur eine Regelung ob ein Arzt was gechenkt bekommen darf oder nicht, sonder noch viele andere Dinge. Des halb ist diese Berufsordnung auch keine Dekoration! Der Landwirt hätte auch das zugedachte Grundstück des Arztes verkaufen können und hätte ihn mit diesem Geld pro Arztbesuch bezahlen können! Ober er nun den Arzt mit einem Grundstück bezahlt oder mit Geldscheinen, das ist doch völlig wurscht!

teachers voice

Der Landwirt hätte auch das zugedachte Grundstück des Arztes verkaufen können und hätte ihn mit diesem Geld pro Arztbesuch bezahlen können! 

Ja genau, hätte er machen können. Und alles wäre gut gewesen. Hat er aber nicht!

Ober er nun den Arzt mit einem Grundstück bezahlt oder mit Geldscheinen, das ist doch völlig wurscht

Er hätte ihm natürlich auch das Grundstück und seinen Traktor verkaufen können. Und sich noch alle Nutzungsrechte daran erhalten können.  Null Problem - weder moralisch noch standesrechtlich noch gesetzlich. 

Hat er aber nicht - er hat die „Erbschaft“ an Bedingungen geknüpft. Und der Arzt hat sich drauf eingelassen. 

Ich frage mich im übrigen immer noch, wie ein Arzt „insolvent“ gehen kann. Ich will ja nichts unterstellen, aber seriös klingt für mich anders. Aber da möchte ich nicht spekulieren. 

schabernack

➢ Ich frage mich im übrigen immer noch, wie ein Arzt „insolvent“ gehen kann. Ich will ja nichts unterstellen, aber seriös klingt für mich anders. Aber da möchte ich nicht spekulieren.

Selbständiger Arzt mit eigener Praxis wird selbst kränklich, kann nicht mehr gut verarzten.

Kosten für Praxis + Angestellte. Kosten Kosten, Kosten und zu wenige Einnahmen.

Wird der Arzt insolvent und zum Pflegefall für den Insolvenzverwalter.

Die weitaus meisten Hausärzte sind selbständige Unternehmer mit Insolvenzrisiko.

teachers voice

Möglich. 

Aber die Ärztinnen und Ärzte, die ich kenne, würden sich auf diese Schmierengeschäfte nicht einlassen.

Aber  nochmal: Das alles gilt nur hypothetisch,  die privaten Verhältnisse aller Beteiligten kann hier nicht das Thema sein.

Mir geht es um die Bedeutung der Berufsordnung für Ärzte, und die hat hier aus meiner Sicht heftigen Schaden genommen. Und das hätte gerade der BGH berücksichtigen müssen. 

w120

Die Haushälterin behält ja einen Teil des Erbes.

Es geht um ein Teilgrundstück.

Der Landwirt hat nicht bedacht, dass sein Arzt auch insolvent gehen kann, um für den Fall eine andere Verfügung zu treffen.

Ob dadurch die Haushälterin in ihrem Erbe eingeschränkt wird und sie deshalb den zugriff auf das Grundstück verweigert hat, steht nicht im Artikel.

Das Urteil geht voll in Ordnung.

Es wird ja wohl geprüft worden sein, ob der Arzt nicht nachgeholfen hat.

Besser wäre es, eine Honorarvereinbarung abzuschließen.

Dennoch ist es immer bedenklich, wenn Einfluss ausgeübt werden könnte, aber er war ja wohl im Besitz seiner geistigen Kräfte.

FakeNews-Checker

Grenzwertig.   Dann  dürfte  auch  Pflegepersonal  Nachlässe  und  Vermächtnisse  von  Pflegefällen  annehmen.

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Tino Winkler

Der letzte Wille eines Menschen testiert muß erfüllt werden, grenzwertig sind Ihre FakeNews.

Malefiz

Ja, warum nicht? Wenn jemand gut zu mir ist und mich schätzt und dauernd in der Pflege für mich da ist, warum sollte ich nicht auch gut zu ihm sein und ihn nicht schätzen dürfen wenn ich ihm nach meinem Tod ihm dafür was vererben möchte! Sonst währe es doch auch grenzwertig wenn ich nach meinem Tod einer Kinderklinik unter die Arme greife die ständig klamm sind mit Millionen bedenken würde!

Werner Krausss

Malefiz 02. Juli 2025 • 20:03 Uhr 

„Ja, warum nicht? Wenn jemand gut zu mir ist und mich schätzt und dauernd in der Pflege für mich da ist, warum sollte ich nicht auch gut zu ihm sein und ihn nicht schätzen dürfen wenn ich ihm nach meinem Tod ihm dafür was vererben möchte!“

Sie sind ein guter Mensch, darum kommt es Ihnen sicher nicht in den Sinn, dass Sie ohne Testament vielleicht noch 20 Jahre leben könnten, mit Testament vielleicht nur 2 Tage. 

teachers voice

Nichts ist gefährlicher als Geld im Alter!

w120

Nein.

Das ist anders geregelt.

Pflegekräfte und Leitungspersonal des Heimes, in denen die Person lebt sind ausgeschlossen.

Eine derartige Verfügung wäre nichtig.

 

Aber:

Erblasser entwickeln oftmals den Wunsch, Personen, die sich gerade gegen Ende ihres Lebens umfassend um sie gekümmert haben, testamentarisch zu bedenken.

Aufgrund der besonderen Nähe und des hierdurch oftmals auch bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, hat dem der Landes- und Bundesgesetzgeber aber Grenzen gesetzt. Die Entscheidung des OLG Köln schafft hier im Grenzbereich der ambulanten Pflege für das nordreinwestfälische  Wohn- und Teilhabegesetz Klarheit.

Danach kann der Erblasser Pflegekräfte in der ambulanten Pflege testamentarisch bedenken, ohne eine Unwirksamkeit der Verfügung gem. § 134 BGB iVm § 7 WTG-NRW NRW zu befürchten, wenn die ambulanten Dienste nicht in Angeboten gem. § 24 Abs. 1 WTG-NRW erbracht worden sind.

https://www.prof-burandt.de/blogdetails/erbeinsetzung-ambulante-pflege-…

teachers voice

Genau das. Und das ist aus gutem, nein sehr gutem Grund verboten. Ob durch Gesetz oder durch  Verordnung oder durchnSatzung - das ist grundsätzlich egal.

Eine befreundete Altenpflegerin musste ein ihr vermachtes Haus wieder abgeben. Und hat das auch akzeptiert. Obwohl da auch ein „Vertrag“ und keine Erbschleicherei vorlag.

falsa demonstratio

"Grenzwertig.   Dann  dürfte  auch  Pflegepersonal  Nachlässe  und  Vermächtnisse  von  Pflegefällen  annehmen."

Ist es beim Pflegepersonal nicht gesetzlich festrgelegt?

Im vorliegende Fall hat der BGH bemängelt, dass die Berufsordnung nicht geeignet ist, das Recht zum Vererben einzuschränken. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche muss laut BGH vom Gesetzgeber, nicht aber von einem anderen Normgeber, wie hier einem Berufsverband, erlassen werden.

Malefiz

Ich finde, daß das überhaupt kein Unding ist. Es war ein Vertrag zwischen dem Landwirt und dem Arzt der Rechtens war. Und die Haushälterin hat ja auch das Erbe bekommen daß ihr zugedacht war. Nur wenn die Haushälterin gierig wird und das zugedachte Grundstück des Arztes auch noch als ihr Erbe ansieht, dann frage ich Sie hier was Recht ist und was nicht Recht ist? Und der BGH hat nicht als Formaljurist entschieden sondern nach der Gesetzeslage! Und deshalb ist es auch kein Absurder Sinn der irgendwo vorbei geht!

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teachers voice

Und der BGH hat nicht als Formaljurist entschieden sondern nach der Gesetzeslage!

Jedes Gericht entscheidet nach „Gesetzeslage“. Und jedes Gericht wägt zwischen unterschiedlichen Rechtsansprüchen ab.  Für eindeutige Fälle braucht man kein Gericht.

Malefiz

Nun denn, auch wenn es eindeutige Fälle gibt,  so ist in diesem Fall ein Gericht nötig gewesen! Das ist nun mal so!

teachers voice

Ja, und dieses Gericht hat entschieden. Weil es entscheiden musste. Und nach meiner begründeten Meinung hat das Gericht hier krass falsch entschieden.

Es hat - aus meiner bescheidenen Sicht - die Berufsordnung unserer Ärzte in die Tonne geklopft. 

Malefiz

Das BGH hat klar fest gestellt, daß die Berufsordnung der Ärztekammer kein Gesetz ist und dem Arzt das Grundstück gesetzlich zurecht zugestanden hat. Die Berufsordnung mit dem §32, da kann die Ärztekammer nur einschreiten und dem Arzt höchstenfalls die Zulassung als Arzt entziehen, aber das hat nichts mit den Gesetzen zu tun, obwohl der Arzt das Recht wiederum hat die Ärztekammer dagegen zu verklagen!

vaihingerxx

bleibt die Frage was ist eindeutig !

in dem Fall war es so eindeutig, dass jede Instanz ein anderes Urteil fällte

toll

vaihingerxx

wenn das Publikum die Schwarzwaldklinik angeschaut hätte und den Prof Brinkmann, der hat doch auch mal was geerbt (Patient den Harald Junke spielte) und es als Spende für die Klinik laufen lassen

Werner Krausss

Die Frage ist ob ein Arzt einen Vorteil hat, wenn der Erblasser früher stirbt. Geld, Grundstück…

Ist das mit dem „hippokratischen Eid“ vereinbar?

„Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein 

oberstes Anliegen 

sein.“

„Mittlerweile wird der Eid nicht mehr gesprochen, da einige Inhalte überholt sind.“

Lucinda_in_tenebris

Den Arzt im Testament bedenken? Ist das nicht ein wenig kontraproduktiv? 

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teachers voice

Ja, das ist tatsächlich die humoristische Seite dieser Angelegenheit…

w120

§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
(1) Ärzten ist es nicht gestattet, von Patienten oder Anderen Geschenke oder andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu las-
sen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Un-
abhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist
dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Ver-
ordnungsweise aus sozialrechtlicher Grundlage dient und dem Arzt die Möglich-
keit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziel-
len Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.

https://www.aekn.de/fileadmin/inhalte/pdf/arzt-und-recht/berufsrecht-ni…

Das wird hier der Fall sein.

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R A D I O

Nein, denn genau das, dass es auf die Berufsordnung im vorliegenden Fall nicht ankomme, hat der BGH entschieden.

Es hat entschieden, dass keine Unwirksamkeit des Vermächtnisses vorliege. Der Patient habe seinen Arzt als Erben einsetzen dürfen.

Ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), dies ist offen geblieben, das soll das OLG in Hamm noch prüfen. 

w120

Stimmt.

Ich hätte es vorher lesen sollen.

Malefiz

Also wenn ich das nun richtig verstehe hat dem Arzt zu Recht das Grundstück zugestanden!

Stammt der §32 Unerlaubte Zuwendungen aus der Ärzte Ordnung, die ja kein Gesetz ist? Und was interessant ist und wäre, was wäre wenn ein Arzt sich nicht an diesen §32 halten würde. Würde ihm dann die Promovierung und die Zulassung als Arzt durch die Ärztekammer entzogen?

w120

Ich habe mich hinbreißen lassen."g"

Ich hätte erst andere Quellen aufrufen müssen.

Das Gericht hat nicht geprüft, ob es gegen die Arzte Verordnung verstößt.

Sorry.

Malefiz

Kein Problem von meiner Seite aus! Ist auch ein schwieriges und kompliziertes Thema mit einer Erbschaft!

FakeNews-Checker

So  ein  Versprechen  ist  problematisch,  weil  der  Arzt  in  einem  kostenpflichtigen  Dienstverhältnis  zum  Patienten  steht  und  daher  solche  hochpreisigen  und  korruptionsverdächtigen    Nachlaß-Geschenke  nicht  annehmen  darf.

FakeNews-Checker

Nur  "versprechen"  ist  kein  Beweis  fürs  Erbrecht.  Warum  nimmt  der  Patient  dieses  Versprechen  nicht  in  sein  Testament  schriftlich auf ?  

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R A D I O

Es wurde in Anwesenheit aller Beteiligten von einem Notar beurkundet.

schabernack

➢ Nur  "versprechen"  ist  kein  Beweis  fürs  Erbrecht.  Warum  nimmt  der  Patient  dieses  Versprechen  nicht  in  sein  Testament  schriftlich auf ? 

Weil Vererben nicht nur mit Testament möglich ist, sondern auch mit Erbvertrag. Ein Vertrag ist schriftlich.

FakeNews-Checker

Das  wäre  dann  ein  BGH-Grundsaturteil  für  alle  medizinischen  Berufe  vom  Apotheker  bis  zum  Pflegepersonal,  so  einen  hochpreisigen  Nachlaß  von  Patienten  annehmen  zu  dürfen.

Schneeflocke ❄️

Das BGH-Urteil klingt schlüssig, auch wenn es ein Geschmäckle hat. Dass der Landwirt frei über sein Testament entscheiden können muss und seinen Hausarzt darin bedacht hat, ist weniger das Problem, als dass der Arzt im Vorfeld mit seinem Patienten diese Art von Vertrag geschlossen hat, der auch gegen die Berufsordnung der Ärzte verstößt. Der Landwirt hätte seinen Hausarzt auch ohne Vertrag im Testament bedenken können - hätte dann aber nicht die gewünschten Vorteile durch den Arzt genießen können, die Bestandteil des Vertrages waren. Von daher: Pfui für den Arzt.

w120

Ob das Vermächtnis im vorliegenden Fall tatsächlich die Vorschrift verletzte, ließ der Senat offen, denn darauf komme es in diesem Fall gar nicht mehr an.

Das Verfahren ist damit aber nicht zu Ende. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des OLG auf und verwiesen die Sache nach Hamm zurück. Das dortige OLG muss jetzt noch prüfen, ob die Vereinbarung aus dem Erbvertrag gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB).

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-ivzr9324-arzt-patient-erbsch…

FakeNews-Checker

Wer  läßt  es  auf  so  einen  BGH-Streit  ankommen  ?  Wahrscheinlich  die  gesetzlichen  Erben,  die  dann  der  Hausarzt-Hauserbe  mit  ihrem  Erbpflichtteil  auszahlen  muß.  Dann  ist  eh  das  Erbhaus  für  den  Arzt  pfutsch.

schabernack

➢ Wahrscheinlich  die  gesetzlichen  Erben,  die  dann  der  Hausarzt-Hauserbe  mit  ihrem  Erbpflichtteil  auszahlen  muß.

Nein - in diesem Fall ganz sicher nicht.

Es war der Insolvenzverwalter, ausnahmsweise mal nicht der Gärtner.

Der sonst immer Mörder und Erbschleicher gleichzeitig iast.

Malefiz

Der Arzt hatte doch nur ein Grundstück zugesprochen bekommen, bzw. geerbt und kein Haus! Und meines Wissens können Angehörige lange klagen, wenn jemand seine Angehörige explizit enterbt und er sein Vermögen einer kirchlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus vermacht hat, dann ist es fraglich ob die Angehörigen einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben!?

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