Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof (Archiv)

Ihre Meinung zu BGH-Urteil: Patient darf seinem Hausarzt Grundstück versprechen

Ein Patient darf seinem Arzt versprechen, ihn nach seinem Tod im Nachlass zu bedenken. Das gehört zur vom Grundgesetz garantierten Testierfreiheit, wie der Bundesgerichtshof entschied. Von Klaus Hempel.

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120 Kommentare

Kommentare

werner1955

Der Landwirt schließt mit dem Arzt einen Vertrag ab?

Danke. BGH. Wieder mal schützt das Gericht uns Bürger. 

Verträgen und Testierfreiheit sind ein wichtiges persönliche Gut. 
Gut das wir einige Dinge im persönliche leben noch selber regeln dürfen. 

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schabernack

➢ Gut das wir einige Dinge im persönliche leben noch selber regeln dürfen.

Sie dürfen sowieso vererben, an wen Sie wollen. Arzt ist ein Sonderfall wegen der (bisher) ungklärten Frage mit der Standesordnung der Ärztekammer. Es gibt auch eine Architektenkammer, bei der hat sich für Sie diese Frage nie als irgendwie wichtig gestellt.

vaihingerxx

>>Sie dürfen sowieso vererben, an wen Sie wollen.<<

 

das bezweifle ich doch sehr !

schließen sie mal ihre weiblichen Erben (Kinder) aus oder diejenigen Nachkommen welche sie nicht leiden können

schabernack

➢ das bezweifle ich doch sehr !

schließen sie mal ihre weiblichen Erben (Kinder) aus oder diejenigen Nachkommen welche sie nicht leiden können

Selbstverständlich dürfen Sie vererben an wen Sie wollen.

Aber nicht Erben beliebig aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Der « Pflichtanteil » bleibt, auch wenn Sie als Erblasser das nicht wollen.

narr_ativ

Wieder Quatsch. Sie können Ihr ganzes Vermögen verschenken, wenn Sie Ihre Nachkommen so hassen, z.B Ärzte ohne Grenzen, o.ä. 

w120

Es geht um vererben und nicht um verschenken.

Wobei es da viele interessante Dinge gibt.

Deshalb, Erbrecht ab zum Fachanwalt.

vaihingerxx

Wieder Quatsch. ...

 

 

sag ich doch dass es Quatsch ist das zu behaupten !

Kinder kann man nicht komplett "enterben" bestenfalls auf Pflichtteil stzen was die Hälfte davon wäre

übrigens es geht nicht ums verschenken !

falsa demonstratio

"Danke. BGH. Wieder mal schützt das Gericht uns Bürger. "

Die Erbin ist auch Bürgerin und wird sich nicht gerichtlich geschützt fühlen.

werner1955

nicht gerichtlich geschützt fühlen.

Sie bekommt nicht das ergebniss was Sie gerne hätte. das ist abe rim Rechtsstaat serh selten bei den Opfer oder Beklagten. 

rolato

Sie bekommt nicht das ergebniss was Sie gerne hätte. das ist abe rim Rechtsstaat serh selten bei den Opfer oder Beklagten.

Sie meinen die Erwartungshaltung, der Rechtsstaat erüllt keine Wünsche sondern er spricht Recht.

rolato

Danke. BGH. Wieder mal schützt das Gericht uns Bürger. 

Das sollte ja selbstverständlich sein. Dank Rechtsstaatlichkeit die seit Jahrzehnten durch demokratische Ordnung unsere Freiheit und Rechte sichert. Leider fühlen sich manche bevormundet

Gut das wir einige Dinge im persönliche leben noch selber regeln dürfen.

Sie können persönlich alles regeln, liegt an Ihnen. Wer hindert Sir daran?

schabernack

🟢 Jedes andere Urteil hätte mich sehr verwundert.

Der Bauer hat ja keinem Scharlatan für nichts etwas versprochen.

Bauer Tom

eine durchaus plausible Begründung des BGH. so leid mir auch die Haushälterin tut.

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vaihingerxx

im Artikel steht ein Grundstück vermacht, nicht das Grundstück

denke die Haushälterin ging nicht leer aus

Malefiz

Warum sollte einem die Haushälterin leid tun, hatte Sie das nicht vorher gewußt? Leider steht im Artikel nicht wie die Haushälterin im Erbe und in welchem Umfang bedacht wurde. Wahrscheinlich hat sie den Hof des Landwirtes geerbt. Der Arzt sollte aber nur ein Grundstück erben, wovon aber auch nicht bekannt ist ob das direkt am Hof liegt oder nicht!

Trotzdem das Urteil des BGH ist absolut plausibel, Recht muß Recht bleiben! Also kein Mitleid mit der Haushälterin!

R A D I O

Ohne die näheren Umstände zu kennen, wie es zur Vereinbarung zwischen Patienten und Arzt kam, halte ich mich vorläufig aus dem Urteil des BGH raus.

Aus dem Sachverhalt, wie er auf der Seite des BGH geschildert wird: 

"Im Januar 2016 schloss der Erblasser mit dem Hausarzt sowie der ihn pflegenden Beklagten und deren Tochter vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. (...)

Im März 2016 verfügte der Erblasser in einem notariellen Testament, dass ihn die Beklagte hinsichtlich seines im Vertrag vom Januar 2016 nicht erfassten Vermögens allein beerben solle."

Die Frage, ob man mit der Beklagten und Erbin Mitleid haben soll oder nicht, stellt sich überhaupt nicht, meine ich.

Malefiz

Das BGH hat völlig richtig entschieden. Wer den Artikel aufmerksam durchliest weiß warum! Eine spezielle Vorschrift, die in der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer steht ist kein Gesetz!

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vaihingerxx

Das BGH hat völlig richtig entschieden.<<

und die Vorinstanzen ?

die haben also falsch entschieden ?

schabernack

➢ und die Vorinstanzen ?

die haben also falsch entschieden ?

Die Richter in den Vorinstanzen haben nicht verstanden, dass die Standesordnung der Ärzte kein Gesetz ist.

Für so was gibt es die Obersten Gerichte, und dann ist das so.

vaihingerxx

so wird es wohl sein !

haben statt Jura wohl Bauwesen studiert ?

schabernack

➢ haben statt Jura wohl Bauwesen studiert ?

Nein - die haben schon Jura studiert. Aber sie haben gegensätzliche Rechtsfragen nicht angemessen gegeneinander abgewogen. Standesrecht der Ärzte vs. Testierfreiheit.

teachers voice

Ich habe mich mit Ihnen noch nie so auf einer Seite gefühlt! 

falsa demonstratio

"und die Vorinstanzen ?.... die haben also falsch entschieden ?"

Wenn der BGH anders entscheidet als die unteren Instanzen, steht fest, dass die Vorinstanzen falsch enrschieden haben.

So  geht unsere Rechtsordnung.

Andererseits war es ja nur eine Einzelfallentscheidung.

 

Malefiz

Das würde ich nicht behaupten wollen.  Es kann aber um ein und dasselbe auch unterschiedliche Urteile geben, die nicht unbedingt falsch sein müssen. Und deshalb gibt es dann den BGH der in diesem Fall des Landwirts definiert hat, daß die Berufsordnung kein Gesetz ist! Und dem Arzt das Grundstück rechtmäßig zu steht, so wie der Landwirt es wollte!

Anderes1961

Einmal dürfen Sie raten, warum es überhaupt bei Gerichten mehrere Instanzen gibt. Nur Mut. Sie schaffen das. 

sportlexikon

Ich habe das Gefühl, dass in letzter Zeit immer mehr Selbstverständlichkeiten zur Diskussion gestellt werden. Vielleicht gibt es auch bald ein BGH-Urteil dazu, dass ich selbst entscheiden darf, ob ich morgens zuerst mit dem rechten oder linken Fuß aufstehe.

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vaihingerxx

Selbstverständlichkeiten ??

so selbstverständlich nun ja wohl auch nicht

wenn jede Instanz anders urteilt !

Malefiz

Das kommt darauf an auf welcher Seite und Sie überhaupt vom Bett aufstehen, danach richtet sich aus mit welchem Bein sie zuerst aufstehen, aber dazu brauchts nun wahrlich kein BGH Urteil!

Scherz beiseite, wenn ein Testament des Landwirtes vorgelegen hatte, eventuell bei einem Notar hinterlegt war, wo drin gestanden hat was die Haushälterin und was der Arzt nach dem Ableben des Landwirts bekommen soll, dann gäbe es daran nichts zu rütteln. Man könnte jetzt auch behaupten die Haushälterin hat sich nicht an das Testament gehalten und wollte das Grundstück auch noch erben weil sie den Hals nicht voll genug bekommen hat. Aber dann hätte sie gegen Gesetze verstoßen!

Aber wir wissen nicht, hat es ein schrifliches Testament gegeben, daß zu dem bei einem Notar hinterlegt war? Und zudem kennt hier niemand den genauen Inhalt des Testamentes nicht!

falsa demonstratio

"Aber wir wissen nicht, hat es ein schrifliches Testament gegeben, daß zu dem bei einem Notar hinterlegt war?"

Testamente werden nicht beim Notar hinterlegt.

Im Übrigen gab es gar kein Testament. Vielmehr hatte der Erblasser mit dem Arzt einen Erbvertrag geschlossen.

Anderes1961

Der Erbvertrag ist ein Testament. Ein Testament in Vertragsform und kann ausschließlich vor dem Notar geschlossen werden, da beurkundungsplichtig. 

falsa demonstratio

"Der Erbvertrag ist ein Testament."

Ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) ist kein Testament (§§ 2064 ff BGB).

Beides sind letzwillige Verfügungen. Das dürften Sie verwechsel haben.

Malefiz

Okay, sie haben im Grunde recht:

Ein schriftliches Testament kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar hinterlegt werden.

Notarielle Testamente werden automatisch vom Notar beim Nachlassgericht hinterlegt.

Eigenhändige Testamente können vom Erblasser selbst oder einer bevollmächtigten Person beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Die Hinterlegung erfolgt gegen eine Gebühr und wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. 

 

Eine bevollmächtige Person zur Hinterlegung des Testamentes beim Nachlaßgericht, da würde ich immer einen Notar bevorzugen!

Anderes1961

Völlig Korrekt. Ein notariell beurkundetes Testament wird immer beim Nachlassgericht aufbewahrt. Ein Erbvertrag entweder beim Notar (wie andere Verträge auch) oder beim Nachlassgericht. Geht beides. 

falsa demonstratio

"Ein schriftliches Testament kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar hinterlegt werden."

Das ist immer noch falsch.

Kein Testament wird  beim Notar hinterlegt.

Ich habe ein privatschriftliches Testament errichtet und es einem Notar übergeben. Der hat ein Protokoll errichtet und mein Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericnht zur amtlichen Verwahrung eigereicht.

Malefiz

Sie haben aber schon den restlichen Text in meinem Kommentar 02. Juli 2025 • 20:29 Uhr gelesen? 

Malefiz

Aha, und wie sieht das dann bei der Haushälterin aus, hatte die auch nur einen Vertrag?

falsa demonstratio

"Aha, und wie sieht das dann bei der Haushälterin aus, hatte die auch nur einen Vertrag?"

Die Erbin war an dem Erbvertrag nicht beteiligt, aber-warum auch immer- die Tochter und die Enkelin des Erblassers.

Anderes1961

Ich muß mich korrigieren. Ein notariell beurkundetes Testament kann nicht zuhause aufbewahrt werden. Es geht auf jeden Fall zum Nachlassgericht. Nur ein eigenhändiges handschriftliches Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Ein Erbvertrag ist ein Testament in Vertragsform, daß von einem Notar beurkundet wurde. Es wird entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar aufbewahrt. 

Anderes1961

Testamente werden beim Nachlassgericht hinterlegt. Entweder vom Erblasser selber, wenn er ein handschriftliches Testament selbst verfasst (nur als solches ist ein eigenhändiges Testament gültig), oder vom Notar, falls ein letzter Wille vor dem Notar erklärt wurde. Der Erblasser kann auch ein notarielles Testament zuhause aufbewahren. Die Aufbewahrung beim Nachlassgericht ist allerdings sicherer. 

Malefiz

Die Aufbewahrung beim Nachlaßgericht ist immer sicherer, dann können die Erben keinen Schmuh damit treiben!

vaihingerxx

ne komplizierte Sache das mit den Winkeladvokaten

aber zumindest erscheint es doch nachvollziebar

er bot im Dienstleistungen an und kriegt nach dessen Tod was .....

was mich etwas irritiert, dass jede Instanz die Sache anders sieht und bewertet

die haben doch alle dieselben Gesetze - nehme ich an

aber wie der Volksmund sagt

vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand

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Lucinda_in_tenebris

Der Instanzeszug macht schon Sinn, denn jede Instanz prüft umfangreicher. Das Amtsgericht wird z.B. nicht nach der Vereinbarkeit mit dem GG fragen.

Letztlich ist ein offenes Geheimnis das bei Richter X ein anderes Urteil rauskommt als bei Richter Y.  Eigentlich dürfte das jedoch nicht sein. Ich glaube, dass Rechtssystem muss mal general überholt werden, sonst haben wir bald Zustände wie in der USA.

falsa demonstratio

"Das Amtsgericht wird z.B. nicht nach der Vereinbarkeit mit dem GG fragen."

Jedes Gericht überprüft immer auch die Vereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz. Im Zweifelsfall legt es die Sache dem BVerfG vor.

Schneeflocke ❄️

was mich etwas irritiert, dass jede Instanz die Sache anders sieht und bewertet

die haben doch alle dieselben Gesetze - nehme ich an

 

In dem vorliegenden Fall passt die Berufsordnung der Ärzte nicht mit den anderweitigen zu berücksichtigenden Gesetzen überein, auf die das BGH Bezug nehmen musste, um zu einer Entscheidung zu kommen. Die Berufsordnung der Ärzte ist auch kein Gesetz, deshalb bleibt diese außen vor.

falsa demonstratio

"ne komplizierte Sache das mit den Winkeladvokaten"

Können Sie gar nicht mehr ohne Beleidigung?

schabernack

➢ ne komplizierte Sache das mit den Winkeladvokaten.

Weniger kompliziert als mit den juristischen Vollwaisen, die zu juristischen Themen fabulieren.

Ich habe gar keine Ahnung von der Materie - wissen die Vollwaisen - und Sie erbarmen sich dann, im Namen aller Waisen was zu schreiben.

schabernack

➢ eine durchaus plausible Begründung des BGH. so leid mir auch die Haushälterin tut.

Der Erbanteil der Haushälterin verschwindet ja nicht.

Sie behält das, was der Erblasser wollte, dass sie es bekommt.

Interessant ist eher die Frage, warum Madame Raffzahn alles alleine einsacken wollte …

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vaihingerxx

>>warum Madame Raffzahn<<

ehrlich gesagt

das kam mir auch in den Sinn !

teachers voice

Interessant ist eher die Frage, warum Madame Raffzahn alles alleine einsacken wollte …

Sympathisch ist mir aus diesem Beziehungsdreieck überhaupt keiner.  

Ein Bauer, der zu geizig ist, zu Lebzeiten zu  bezahlen und sein Erbe als Pfand betrachtet und einsetzt.

Eine Haushälterin, der es offensichtlich vor allem wichtig ist, dass ihr Arbeitgeber bald stirbt.

Und ein Arzt, für den der Arztethos und die Berufsordnung offensichtlich überflüssig sind. 

Und dann kommt noch ein Insolvenzverwalter, der seinen Job dazu benutzt, sich als Rechtsanwalt eine goldene Nase zu verdienen. 

Das alles ändert aber nichts an dem aus meiner Sicht krassen Fehlurteil des BGH.  Wo bei ich natürlich auch nicht alle Details kenne.

vaihingerxx

>>Das alles ändert aber nichts an dem aus meiner Sicht krassen Fehlurteil des BGH<<

ja die Juristerei

die Fachleute hier im Thread finden das Urteil richtig toll, andere schlecht (Fehlurteil)

mehr noch jede Instanz bewertet die Sache anders und es gibt Zeitgenossen im Thread, die glauben die Richter hätten es nicht geblickt

am besten man würfelt, so habe ich den Eindruck ......

teachers voice

Über Urteile kann und soll man immer streiten. Weil diese immer „umstritten“ sind - deshalb sind es ja „Urteile“.

Problematisch finde ich, wenn man Urteile und deren Berechtigung und Herleitung man schlicht nicht anerkennt. Wenn z.B. ein BGH-Urteil richtig sein soll, weil es vom BGH kommt. Und andere Urtele falsch sind, weil sie durch eine höhere Instanz wieder aufgehogen wurden.

„Urteile“ sind Gerichtssache - „Beurteilungen“ sollten wir uns schon selber zutrauen. Und diese dann auch mit Argumenten - und nicht mit Unterstellungen“ - unterfüttern.

falsa demonstratio

"Problematisch finde ich, wenn man Urteile und deren Berechtigung und Herleitung man schlicht nicht anerkennt. Wenn z.B. ein BGH-Urteil richtig sein soll, weil es vom BGH kommt. Und andere Urtele falsch sind, weil sie durch eine höhere Instanz wieder aufgehogen wurden."

Manchmal wird der BGH vom BVerfG aufgehoben.

w120

Alle Ihre Thesen kann ich aus dem Artikel nicht herauslesen.

Eine Haushälterin, der es offensichtlich vor allem wichtig ist, dass ihr Arbeitgeber bald stirbt.

Woraus schließen Sie das?

Ein Bauer, der zu geizig ist, zu Lebzeiten zu  bezahlen und sein Erbe als Pfand betrachtet und einsetzt.

Was hat das mit Geiz zu tun?

Es ist eine andere Gestaltung einer Entlohnung.

Und ein Arzt, für den der Arztethos und die Berufsordnung offensichtlich überflüssig sind. 

Sind dann nicht alle Honorvereinbarungen davon betroffen?

Dürfte es überhaupt ausschließlich privat Patienten betreuende Ärzte geben?

Und dann kommt noch ein Insolvenzverwalter, der seinen Job dazu benutzt, sich als Rechtsanwalt eine goldene Nase zu verdienen

Ob er sich bei dieser Vermögenslage eine goldene Nase verdient, das wage ich zu bezweiflen.

Es ist seine Pflicht für die Gläubiger, die Insovenzmasse entsprechend zu verwerten.

 

teachers voice

Es ist seine Pflicht für die Gläubiger, die Insovenzmasse entsprechend zu verwerten

Stimmt! Aber ich bezwifle sehr, dass nach seinen Anwalts- und Gerichtskosten da noch viel für die „Gläubiger“ des Arztes übrigbleibt. Für mich hat das einen sehr strengen Beigeschmack. 

w120

Schön, dass Sie sich auch mal aufregen."g"

Wir sollten das weiter verfolgen.

schabernack

➢ Das alles ändert aber nichts an dem aus meiner Sicht krassen Fehlurteil des BGH.  Wo bei ich natürlich auch nicht alle Details kenne.

Der Bauer hatte mit dem Arzt vertraglich vereinbart, der solle für ihn rund um die Uhr telefonisch erreichbar sein, und im Fall der Fälle umgehend kommen zur Abhilfe von Krankheit. Das ist mehr, als es nolrmalerweise die Aufgabe von Hausärzten ist. Als Gegenleistung für das Mehr war das mit dem Grundstück im Testament vereinbart.

Hat der Arzt das « gewissenhaft » getan, war er jedem Fall kein Scharlatan.

Was hätte der BGH tun sollen, welches Urteil sprechen.

Die Standesordnung der Ärzte ist kein Gesetz, das die Testierfreiheit im GG überschreibt.

Ein Gesetz aus dem Bundestag könnte das einschränken, die Standesordnung der Ärzteschaft kann das nicht.

teachers voice

Die Standesordnung der Ärzte ist kein Gesetz, das die Testierfreiheit im GG überschreibt.

Zu demmUrteil kann man ja kommen - oder auch nicht. Wie das vorherige Gericht. Wir kennen beide die genauen Details nicht - die berichteten Begründungen reichen meiner Meinung aber nicht aus, die Berufsordnung für Ärzte als „Absichtserklärungen“ zu desavouieren.

schabernack

➢ … die Berufsordnung für Ärzte als „Absichtserklärungen“ zu desavouieren.

Absichtserklärungen sind das nicht, abgewertet habe ich das Standesrecht nicht.

Aber es ist die Berufsordnung, und kein Gesetz. Sich selbst gegeben von der Ärzteschaft, nicht von einem Gesetzgeber. Gesetze in Deutschland sind auch nicht regional verschieden wie Berufsordnungen.

teachers voice

Lieber „schabernack“, gerade weil ich Ihnen tatsäcjhlich immer nur zustimmen kann und Ihre Beiträge und Ihre Denkweise sehr schätze, genieße ich es auch ein bisschen, Ihnen mal widersprechen zu können. 

Doch, Sie haben das Standesrecht abgewertet und der BGH hat dies auch getan. Selbstverständlich ist Standesrecht nicht gleich einem Gesetz und darf (Subsidiaritätsprinzipx) keinem Gesetz widersprechen. Dieses Standesrecht ist aber selbstverständlich auch von hochqualifizierten Juristen entworfen und geprüft worden. 

Aus meiner Sicht ist der BGH hier viel zu flach mit der tiefen Bedeutung speziell dieser Berufsordnung wie auch mit der völlig unangemessenen Überhöhung (Grundrecht) einer „Testierfreiheit“ umgegangen. 

Wir werden sehen, welche Kreise dieser Steinwurf noch im Wasser zieht. 

schabernack

➢ Doch, Sie haben das Standesrecht abgewertet und der BGH hat dies auch getan.

Der BGH hat beide Rechtsnormen in Beziehung zueinander gestellt, und abgewogen, welche die übergeordnete zu sein hat. Dieser Bewertung schließe ich mich an, ohne das « Unterlegene » abzuwerten.

Darüberhinaus: Vielen Dank, und den gespiegelt zurück auf Ihre Kommentare.

schabernack

➢ Wie das vorherige Gericht.

Die Instanz vorher hatte Unrecht, die höhere Instanz bestimmt, was Recht ist.

Wäre es nicht bis zum BGH weiter gegangen, steht als Recht das Urteil der höchsten Instanz, die mit dem Fall befasst war. Neben dem Instanzenweg innerhalb der jeweiligen Gerichtszuständigkeit steht das BVerfG. Das könnte eingreifen (auf Antrag), und den Instanzenweg wieder eröffnen, der schon abgeschlossen zu sein schien.

teachers voice

Die Standesordnung der Ärzte ist kein Gesetz, das die Testierfreiheit im GG überschreibt

Allein schon der. Begriff „Testierfreiheit“ als alle anderen Rechte überlagerndes „GG-Recht“ regt michnauf. Diese Freiheit steht so nicht im Grundgesetz. 

Und wenn dammit - wie ich vermute - „Vertragsfreiheit“ gemeint ist, so strotzt das GG aus gutem Grund vor Einschränkungen der Vertragsfreiheit. 

Ich will hier nicht zu weit gehen - und weiß nicht, ob der akute Fall das wirklich hergibt - , aber hier sind wir an der Trennschwelle von „liberal“ (gilt für alle) und libertär (gilt immer nur für eine Seite). Das nur zur Erklärung, warum ich mich hier so echauffiere.

falsa demonstratio

"Allein schon der. Begriff „Testierfreiheit“ als alle anderen Rechte überlagerndes „GG-Recht“ regt michnauf. Diese Freiheit steht so nicht im Grundgesetz. "

Die Testierfreiheit unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und stellt eines der Grundprinzipien und unantastbaren Wesensgehalte des Erbrechts dar.

R A D I O

Eben, ich kenne die Details auch nicht. Deshalb lege ich keine Gefühle in diesen Fall hinein und verurteile noch  keinen der Beteiligten. Nachher stellt sich womöglich noch heraus, das waren alle drei die nettesten Menschen, die man sich nur vorstellen kann.

Am meisten würde mich interessieren, welche Dialoge oder Gespräche zwischen den Beteiligten - der Patient mit seinem Arzt, dieser mit der späteren Beklagten, der Patient mit ihr, abends oder nachts, tagsüber vielleicht zu dritt, in November und Dezember 2017, wo es ab 16:00/17:00 Uhr schon dunkel ist, der Nebel um den Bauernhof bis morgens am nächsten Tag liegt - geführt worden. Es könnten tiefsinnige und traurige Worte gefallen sein. Im Januar 2018 starb ja der Erblasser.

teachers voice

Wirmreden doch alle hier schon längst nicht mehr über den konkreten Fall. Den können und wollen wir nicht beurteilen.

Es geht um die Begründung des Urteils und diese stellt die - aus meiner Sicht für uns alle so wichtige - Berufsordnung für Ärzte schlicht zur Disposition. Und das gegen eine „Testierfreiheit“, unter der sich jeder hier etwas eigenes vorstellt und die so überhaupt nicht im GG steht. Jedenfalls nicht bei den Grundrechten. 

R A D I O

Sehe ich nicht so. Die Berufsordnung hat im Verhältnis zwischen Arzt und Berufsverband oder Kammer eine Bedeutung, für den Erblasser keine. So hat es das BGH gesehen. Da es sich bei der Berufsordnung nicht um ein Gesetz handelt, und das Grundgesetz jedem Bürger überlässt, wen er als Erben einsetzt, musste meiner Meinung nach das BGH so entscheiden, wie es getan hat.

R A D I O

Zusatz: Die Begründung liegt übrigens noch nicht schriftlich vor.

falsa demonstratio

"Interessant ist eher die Frage, warum Madame Raffzahn alles alleine einsacken wollte …"

Die Erbin dürfte von der Tatsache geleitet worden sein, dass der Arzt von seinem Vermächtnis nichts persönlich hatte, sondern das Grundstück in die Insolvewnzmasse des Arztes fällt. Es war deshalb der Insolvenzverwalter des Arztes der die Forderung geltend machte.

w120

Dafür schlossen der Mann, der Arzt und die Tochter des Mannes sowie deren Tochter vor einem Notar eine als "Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Zwei Jahre später starb der Patient. Als der Hausarzt anschließend insolvent ging, wollte der Insolvenzverwalter das versprochene Grundstück in die Insolvenzmasse übertragen lassen. Er verklagte die Tochter des Verstorbenen, die den Nachlass ihres Vaters zwischenzeitlich in Besitz genommen hatte.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-ivzr9324-arzt-patient-erbsch…

Die Fakten sind wohl etwas anders.

Man mus erst mal die Entscheidung des Gerichtes lesen.

Kaneel

"Die Erbin dürfte von der Tatsache geleitet worden sein, dass der Arzt von seinem Vermächtnis nichts persönlich hatte, sondern das Grundstück in die Insolvewnzmasse des Arztes fällt."

Kennst du die Erbin persönlich oder ist das Ausdruck deiner Spekulation?

falsa demonstratio

"Kennst du die Erbin persönlich oder ist das Ausdruck deiner Spekulation?"

Das ist reine Spekulation wie an dem von mir benutzen Wort "dürfte" abzulesen ist.

Ich bitte, mich nicht zu duzen.

Kaneel

Respekt kann man einfordern, man muss ihn aber auch gewähren. Es ist mehrfach dokumentiert, dass der User einen solchen Respekt anderen gegenüber selbst wiederholt vermissen ließ.

Kaneel

Schön, dass dieses Thema dein Wissen und dein Interesse trifft. Dagegen erlaubst du dir ein Thema, mit dem du dich nicht auskennst und das dich nicht interessiert, zu torpedieren. Wie scharf würdest du umgekehrt ein solches Verhalten bei anderen kommentieren? Wie respektlos ist die Antwort, das Thema interessiere dich nicht. Ich kann mich nicht entsinnen, dass du es grundsätzlich okay findest, wenn andere User ein Artikelthema torpedieren, davon ablenken oder gar schrieben, dass Thema interessiere sie gar nicht. Ist schon seltsam mit welcher Arroganz du genau das selbst machst.

teachers voice

Ein Unding! Für Ärzte gilt also keine Berufsordnumg, wenn es um „Eigentum“ geht. Um dieses aber geht es in jedem Berufsständischen Interessenkonflikt. 
 

Ein Urteil von Formaljuristen, wie ich es zur Zeit nur von den USA erwartet hätte.

Nochmal in Kürze: Ein Arzt darf seinemLeistungen nicht von „Geschenken“ abhängig machen. Dies gilt aber nicht wenn er dadurch Eigentum erwerben würde.  

Absurder am Sinn vorbei geht es wirklich nicht!

Da muss ich gar nicht mehr erwähnen, dass das Eigentum zwar - vollkommen zu Recht - durch das GG geschützt ist. Aber gleichwohl nicht mit dem höchsten - eben uneingeschränkten - Anspruch ausgestattet wurde. Aus gutem Grund.

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Malefiz

Ich finde, daß das überhaupt kein Unding ist. Es war ein Vertrag zwischen dem Landwirt und dem Arzt der Rechtens war. Und die Haushälterin hat ja auch das Erbe bekommen daß ihr zugedacht war. Nur wenn die Haushälterin gierig wird und das zugedachte Grundstück des Arztes auch noch als ihr Erbe ansieht, dann frage ich Sie hier was Recht ist und was nicht Recht ist? Und der BGH hat nicht als Formaljurist entschieden sondern nach der Gesetzeslage! Und deshalb ist es auch kein Absurder Sinn der irgendwo vorbei geht!