Ihre Meinung zu Europäischer Gerichtshof entscheidet über den SCHUFA-Score
Der EuGH entscheidet heute, ob das Scoringsystem der SCHUFA mit Datenschutzstandards vereinbar ist. Das könnte weitgehende Folgen für die Geschäftspraxis von Auskunfteien in ganz Europa haben. Von Finn Hohenschwert.
Fraglich ist vor allem, ob das Unternehmen weiter in großem Stil Daten sammeln darf, ohne Zustimmung der betroffenen Verbraucher.
Aber in den meisten Fällen hat der Verbraucher doch bereits zugestimmt. Die Klausel findet sich in fast allen AGB und Datenschutzerklärungen.
Vertrag: Ich gebe dir Geld, du gibst mir einen Handyvertrag und du schickst meine Daten an die Schufa.
So wird es unterschrieben und von beiden Parteien akzeptiert.
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>> So wird es unterschrieben und von beiden Parteien akzeptiert.
Sie wissen aber schon, daß ALLE Verträge, die eine gegen das Strafgesetzbuch (in diesem Fall § 203 StGB) verstoßende Klausel enthalten, komplett Null&Nichtig sind? oO
Das stimmt zwar, hilft dem Einzelnen aber nicht, wenn es trotzdem so gemacht wird. Und das wird es ja.
AGBs von Unternehmen entsprechen nicht immer den gesetzlichen Voraussetzungen. Dass man AGBs unterschreibt, bedeutet von daher nicht, dass sie Geltung haben.
Übrigens: der EuGH hat bereits entschieden. Konsequenzen für die Schufa sehe ich nicht. Der Interpretationsspielraum in der Praxis bleibt wie bisher.
wer liest schon alle AGB durch und versteht als juristischer Laie, was da steht?
Ja, meiner Meinung nach haben die anscheinend inzwischen den zusätzlichen Zweck, ganz anders als vom Gesetzgeber mit dem Gesetz über AGBs ursprünglich gedacht, Verwirrung und Ermüdung beim Verbraucher zu erzeugen. Da sollte der Gesetzgeber wieder im Sinne des Verbraucherschutzes nachsteuern.
Und zu welchen der in Absätzen 1 und 2 genannten Personen würden sie ein Telekommunikationsunternehmen zählen?
Und selbst bei diesem Personen gibt es Verträge um die Geheimhaltungspflicht aufzuheben. Siehe Ärzte oder Notare.
§ 203 StGB zählt daher in meinem Beispiel nicht.
Sie haben vollkommen Recht.
Gegen diese "komplette Null-und-Nichtigkeit ist i.d.R. in professionell erstellten Verträgen die Salvatorische Klausel als letztes Item enthalten.
Diese besagt, dass der Vertrag eben nicht komplett nichtig wird, wenn ein Vertragsbestandteil unwirksam ist.
"Gegen diese "komplette Null-und-Nichtigkeit ist i.d.R. in professionell erstellten Verträgen die Salvatorische Klausel als letztes Item enthalten. Diese besagt, dass der Vertrag eben nicht komplett nichtig wird, wenn ein Vertragsbestandteil unwirksam ist."
Im Recht der AGB hilft die Salvatorische Klausel nicht weiter.
Wikipedia bringt das ziemlich gut auf den Punkt: "Zum Schutz von AGB ist eine salvatorische Klausel [....] nicht sinnvoll. Entweder gibt sie exakt den Inhalt von § 306 BGB wieder (dann ist sie überflüssig) oder sie weicht von § 306 BGB ab (dann ist sie wegen § 307 BGB unwirksam)."
"Sie wissen aber schon, daß ALLE Verträge, die eine gegen das Strafgesetzbuch (in diesem Fall § 203 StGB) verstoßende Klausel enthalten, komplett Null&Nichtig sind? oO"
Ist Ihnen der Begriff der "Einwilligung" im Strafrecht unbekannt?
Die Frage der AGB ist, ob durch die Ablehnung dieser Klausel ein Kunde überhaupt noch einen irgendeinen Vertrag abschliessen kann. Bzw. ob es überhaupt Firmen ohne diese AGB Klausel gibt.
Es wäre daher zu klären, ob eine solche Klausel (Datenabfrage,-weitergabe) usw. überhaupt rechtmässig sein kann und per se nicht verboten ist bzw. sein muss.