
Ihre Meinung zu Bundespolizei weist bei Grenzkontrollen mehr als 13.000 Menschen zurück
Seit September vergangenen Jahres wird an allen deutschen Landesgrenzen systematisch kontrolliert. Zahlreiche Menschen ohne Papiere konnten zurückgewiesen werden. Zudem wurden mehr als 500 Schleuser festgenommen.
zit.TS("...Zahlreiche Menschen ohne Papiere konnten zurückgewiesen werden.....") - was denn nun? "Konnten" zurückgewieen werden ? Wovon hing das denn dann ab ? "Keine Papiere" = "Zurückweisung" , grundsätzlich - oder ist das Verhandlungssache?
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Es hängt in der Regel davon ab, ob ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vorliegt.
Mit dem Antrag erwerben Drittstaatsangehörige grundsätzlich Rechtsanspruch auf Verfahrenszugang nach EU-Recht, siehe EuGH-Urteil in Rs. C-821/19, Rn. 136f. Siehe auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung.
Deshalb verlangt § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG, von einer Zurückweisung abzusehen.
Der Aufenthalt ist nach § 55 Abs. 1 AsylG zu gestatten.
Eine Passpflicht besteht nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht.
Habe mir das AsylG angesehen - aber danach ("Passpflicht besteht nicht") könnte man gar nicht zurückweisen - oder ist "Passpflicht" wörtlich zu nehmen,also "PASS"). Dann könnte man immer noch sagen "irgend ein Dokument hinsichtlich seiner Person könnte/müßte jeder bei sich haben und wer DAS nicht hat, will seine Identität bewußt verschleiern. Jedenfalls lege ich das AsylG in diesem Punkt so aus und folgere daraus für Personen, die gar nichts bei sich haben, daß sie keine Asylanerkennung bekommen könnten. Das wäre realitätsgerecht.
§ 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lautet:
„Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.“
Das bedeutet: Normalerweise dürfte ein Ausländer, der keinen Identitätsausweis hat, nach dem Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen werden. Aber eben nicht, wenn ihm der Aufenthalt nach dem Asylgesetz gestattet werden muss.
Bei der Frage des Rechts auf Verfahrenszugang geht es nicht um die Frage, warum möglicherweise keine Dokumente vorhanden sind. Das wäre ja gegebenenfalls im materiellen Verfahren zu klären, aber zunächst geht es nur um Zuständigkeiten.
Wissen Sie nicht, dass es Staaten gibt, in denen Ausweispapiere längst nicht so selbstverständlich sind wie bei uns und vor allem nicht in jedem Dorf zu bekommen? Auch wer sich (politisch) missliebig gemacht hat, macht nicht vor der Flucht noch durch die Beantragung von Papieren auf sich aufmerksam.