Ein Wohngebäude in München, dessen Eigentümergemeinschaft den Anbau eines Außenaufzugs mehrheitlich ablehnt

Ihre Meinung zu BGH-Urteil: Barrierefreier Umbau muss erlaubt werden

Menschen mit körperlichen Einschränkungen sollen laut Gesetz leichter in ihre Wohnung kommen. Der BGH hat konkretisiert, wie das zu verstehen ist - und einen Außenaufzug in einem Mehrfamilienhaus erlaubt. Von K. Hempel.

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142 Kommentare

Kommentare

Affen_D

Dass ein solcher Fall bis vor dem BGH landen muss, weil sich die Antragsgegner einfach nicht zufrieden geben wollen, ist in meinen Augen schon ein Hammer. Wie viel Mitmenschlichkeit fehlt da in einer Eigentümergemeinschaft, dass sie es alten oder behinderten Menschen zumutet, einfach aus den eigenen 4 Wänden raus zu müssen, wenn es ihnen aufgrund solcher Einschränkungen kaum noch möglich ist, dort zu leben. Obwohl man eben Abhilfe schaffen könnte! Ich wünsche den Antragsgegner, dass sie niemals gebrechlich im Alter werden. Und wenn doch, sollten Sie auf die Benutzung des Fahrstuhl dann hoffentlich dennoch verzichten müssen! Er wurde ja vom Antragssteller bezahlt! Also echt...

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Grossinquisitor

Ich bitte Sie, Sie kennen doch die genauen Hintergründe nicht. 

Account gelöscht

Abgesehen davon, dass es ebenso berechtigte Interessen der Miteigentümer geben könnte und Sie die kompletten Umstände des Sachverhaltes wohl kaum kennen dürften (Oder sind Sie Beteiligter des Verfahrens?), ist Ihre dargelegte Empörung über die fehlende "Mitmenschlichkeit" doch sehr weit hergeholt. 

Fakt ist nämlich folgendes: Die Kläger dürften bereits beim Eigentumserwerb von den Umständen der "über 100 Stufen" bis zur Wohnung gewusst haben. Und ebenso darf man den Klägern unterstellen, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbes damit gerechnet haben werden, eben dieses Alter, das Sie nun haben, zu erlangen. Und es ist nun auch nicht lebensfremd, wenn man einem klar denkenden Menschen unterstellt, dass diesem bewusst ist, dass 100 Stufen im Alter nicht ganz so flockig in den Beinen stecken, wie mit 35, 40 Jahren.

Wäre es dem Klägern also grds. möglich gewesen, diese Umstände frühzeitig zu bedenken und sich ggf. für ein geeigneteres Kaufobjekt zu entscheiden? Ich meine: Ja.

Oberlehrer

Ihre Logik: Keiner kann eine Wohnung im dritten oder vierten Stock kaufen, weil er damit rechnen muss, dass er alt wird.

Ich frage mich oft, was in manchen Kopfen rumgeht.

Account gelöscht

Ich frage much, was in Ihrem Kopf umgeht. Und das nicht nur bei Ihrem aktuellen Kommentar.

Die Möglichkeit, des Verkaufs und des Erwerbs geeigneteren Wohnraums, schließen Sie pauschal aus, oder wie? Warum? Weil ich nicht Ihrer Glaubensrichtung entspreche?

Gehörten nicht gerade Sie zu denen, die noch vor kurzem "oberlehrerhaft" von älteren, "reichen" Mitbürgern, die Wohneigentum mit über 40qm/ Person besitzen, verlangten, sich zu Gunsten bedürftiger Familien, nach anderweitigen " kleineren" Wohnraum umzusehen?  Ja was denn nun? 

Nach Ihrer, mit Verlaub, extrem anmaßenden und "oberlehrerhaften" Art muss man wohl ausschließen, alt zu werden oder aber zumindest ein Genosse Ihres Sinnes sein, um von Ihnen nicht für quasi "minderwertig im Geiste" dazustehen. Oberlehrer halt... 

Mauersegler

Dann dürfen nur noch Bungalows gebaut werden und alle Häuser mit mehr als einem Stockwerk Aufzüge erhalten, weil der Rest nicht mehr verkauft werden kann. Schließlich rechnen die meisten Leute damit, dass sie alt werden. 

R A D I O

Wir wissen alle, dass die meisten Menschen alt werden. Von daher, ist es Ihrer Meinung nach vernünftig, nur noch Erdgeschosswohnungen zu kaufen? Sie wollen doch nicht etwa den Immobilienmarkt in den Städten lahmlegen? München bräuchte viele Jahrzehnte und eine Menge Bauland, um dieser Nachfrage nachzukommen. Was machen wir mit den Obergeschossen, abbauen (flaches München) oder nur äußerst günstig vermieten?

Foren User

Und wenn doch, sollten Sie auf die Benutzung des Fahrstuhl dann hoffentlich dennoch verzichten müssen! Er wurde ja vom Antragssteller bezahlt!

Der Aufzug wird später vermutlich nur mit dem richtigen Schlüssel benutzt werden können.

draufguckerin

Es freut mich für den Antragsteller, dass er Recht bekommen hat.

gelassenbleiben

Gute Entscheidung, eigentlich eine Selbstverständlichkeit, gegen die nichts  einzuwenden ist. Schade nur für das Klima in der Hausgemeinschaft, dass es offensichtlich zu einen Gerichtsstreit eskalieren musste.

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Marie Luise

was haben Sie recht - eigentlich nur traurig, dass hierfür ein BGH Urteil notwendig ist.

R A D I O

Ein Urteil des BGH, das noch nicht veröffentlicht worden ist, nur eine kurze Presserklärung. Ich werde mich deshalb jetzt noch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Und was die Beziehungen und eventuellen Intrigen oder Gemeinheiten zwischen den Eigentümern betrifft, da weiß ich überhaupt nichts drüber. Der BGH hat entsprechend dem Gesetz geurteilt, nehme ich an.

Juwa

Es mangelt wie so bei fast allem an Empathie

Grossinquisitor

Empathie für den Kläger oder den Beklagten? 

Egleichhmalf

Genau aus diesen Gründen, weil sich Menschen oft nicht einigen können und der Ärger dann vorprogrammiert ist, habe ich mir lieber ein Einfamilienhaus gebaut, anstatt eine vielleicht noch so schöne Eigentumswohnung zu kaufen (höchstens zum Vermieten).

rolato

Man kann diesen Fall gar nicht von hier aus beurteilen, da man die örtlichen Verhältnisse und die Bewohner nicht kennt! Vielleicht wäre es auch eine Zumutung für die anderen Eigentümer? Querulant kann man auch unabhängig vom körperlichem Zustand sein.

draufguckerin

Zustimmung. Wir sollten dem Kläger danken, dass er dieses Zugeständnis für uns alle erstritten hat. Es betrifft übrigens nicht nur Ältere, sondern ebenso Unfallopfer, Familien mit Behinderten, chronisch Erkrankte ( MS, Parkinson ...). Es muss nicht immer gleich ein Aufzug sein, schon  eine Rampe zu bauen war bisher schwierig. 

Autograf

Eigentümergemeinschaften sind eine äußerst übliche Quelle für Gerichtsverfahren. Jeder von den Leuten hat ziemlich viel Geld in das Wohneigentum gesteckt, oft der Hauptteil der Ersparnisse. Wenn man da durch Maßnahmen eines anderen Miteigentümers den Wert seines Anteils schwinden sieht, ist man schnell bei Gericht. Es ging ja hier letztlich um die Frage, ob die anderen Miteigentümer den Wertverlust durch Änderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes und der Einschränkung der Gemeinschaftsflächen hinnehmen müssen. Hier hat der Gesetzgeber klar einen Ausnahmetatbestand für Schwerbehinderte eingeführt, um in der Abwägung der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung des Einzelnen und den Interessen der Gemeinschaft diesen zusätzlichen Aspekt zu berücksichtigen. Wo da die Grenzen sind, ist aber eine Auslegungsfrage und bis zum ersten höchstrichterlichen Urteil war der Rahmen der Auslegung noch nicht geklärt. Das ist jetzt geschehen und das war nötig, damit Klarheit herrscht.

ich1961

Ich finde die Entscheidung sehr gut.

Das ist für viele eine Erleichterung. Gerade ältere Menschen sind ja oft eingeschränkt, können wegen Arthrose, Arthritis, Rheuma usw. kaum noch gehen.

 

nie wieder spd

Gut! 
Gibt es dazu denn auch die Möglichkeit finanzielle Förderungen zu erhalten?

Denn anderenfalls ist das eine gesetzliche Regelung ausschließlich für Vermögende. 

Wie sieht das Gesetz aus, wenn es sich um Mieter handelt? 
Müssen die dann ausziehen? 
Wer besorgt denen dann eine barrierefreie Wohnung und trägt die eventuellen Mehrkosten für die Miete? Falls man selber dann finanziell überfordert ist?

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Grossinquisitor

Wem wollen Sie das denn in Rechnung stellen? Im Mietvertrag ist der Mietgegenstand beschrieben. Wenn da nichts von Barrierefreiheit steht, kann man daraus auch keine Ansprüche ableiten. 

schabernack

➢Wie sieht das Gesetz aus, wenn es sich um Mieter handelt? Müssen die dann ausziehen?

Gar nichts hat die Gerichtsentscheidung mit Mietern zu tun. Warum sollte ein Mieter ausziehen müssen, wenn ein Wohnungseigentümer einen Außenaufzug einbauen lassen will, mit dem der Wohnungseigentümer einfacher in die von ihm selbst bewohnte Wohnung kommen kann …?

Es geht um das WEG (Wohnungseigentumsgesetz), und darum, wie in einer Eigentümergemeinschaft Rechte und Pflichten untereinander geregelt sind. Vor der Änderung des WEG brauchte man eine Absolute Mehrheit der Eigentümerstimmen, um Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen (lassen) zu können.

Alles mit «Außenwirkung». Fassade, Dach, Fenster, Balkone, SAT-Antennen. Außenwirkung ist auch die Außen-Optik der Wohnungseingangstüren ins Gemeinschaftseigentum Treppenhaus hinein.

Seit der Änderung des WEG reicht die Relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ignorante Wohnungseigentümer können nicht mehr durch Abwesenheit sinnlos verhindern.

draufguckerin

"Wohnungseigentümer können nicht mehr durch Abwesenheit sinnlos verhindern." Endlich! Bisher durfte man ohne einstimmige Zustimmung nichts verbessern/ändern. Außenjalousien im Erdgeschoss, bessere Fenster auf der Wetterseite ... konnte ein träger/uninteressierter oder auch missgünstiger Eigentümer jeden berechtigten Wunsch nach Verbesserung verhindern. Das ist vorbei.

Nachfragerin

Als Mieter dürfte man es sehr schwer haben, seinen Vermieter den Einbau eines Fahrstuhls abzuverlangen. Falls einer kommt, werden die Kosten natürlich auf die Mieter umgelegt. Bei mir ging das damals nach der Höhe der Wohnung. Die Mieterhöhung hielt sich in Grenzen.

Foren User

Denn anderenfalls ist das eine gesetzliche Regelung ausschließlich für Vermögende. 

Das Recht gilt für alle gleich.

Wer besorgt denen dann eine barrierefreie Wohnung und trägt die eventuellen Mehrkosten für die Miete? Falls man selber dann finanziell überfordert ist?

Wenn man mit einer Investition überfordert ist, muss man sich etwas anderes überlegen. Das gehört nicht zu den Aufgaben eines Staates.

Tino Winkler

Die AfD Fraktion in ihrer Stadt würde natürlich für eine Zahlung des Aufzuges votieren.

w120

zur Förderung der Barrierefreiheit,

zum Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektroauto,

zum Einbruchsschutz,

Zum Telekommunikationsanschluss mit hoher Übertragungskapazität ( bspw. Glasfaseranschluss).

Aber auch Mieter:innen sollen profitieren: Sie bekommen ebenfalls „im Grundsatz“ einen gesetzlichen Anspruch auf die ersten drei privilegierten Maßnahmen, nicht jedoch auf schnelles Internet.

https://www.haufe-akademie.de/blog/themen/immobilien-themenbereiche/weg…

 

Zuschuss KFW:

https://www.schindler.de/de/ratgeber/foerdermittel.html

 

Linkseinbiegen-Statt-Rückwärtsfahren

Hat der Mieter einen Pflegegrad könnte er vermutlich 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von der Pflegekasse bekommen. Aber das wäre angesichts der immensen Kosten für einen Außen-Aufzug ein verschwindend niedriger Betrag.

91541matthias

Es sollte eine Förderung von Kosten über die Krankenkasse oder Pflegeversicherung möglich sein..

NieWiederAfd

Völlig richtig. Es ist erstaunlich, dass Menschen mit Behinderung immer wieder neu gerichtlich erstreiten müssen, dass ihre Belange adäquat berücksichtigt werden.

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Grossinquisitor

Möglicherweise aber zulasten der Belange von Kindern, die jetzt im Hof weniger Platz zum Spielen haben. Bei anderen fällt möglicherweise kaum noch Licht in die Wohnung...

Tino Winkler

Ausreden sind immer schnell und einfach formuliert.

gelassenbleiben

im Artikel stand nichts von Spielplatz, nur von Fahrrädern und Mülltonnen. Heutzutage spielen da Kinder nicht.

Wg Licht, die Aussenlifts sind doch idR verglast

Bitte konstruktiv bleiben

Mauersegler

Sie kennen also, im Gegensatz zu Forist Affen_D, dem Sie Unkenntnis vorwerfen, die genauen Hintergründe?

In dem Bericht ist weder von spielenden Kindern noch von Licht die Rede. Nur von "unnötiger" (!) Einschränkung des Platzes "für Fahrräder sowie Mülltonnen".

Grossinquisitor

Im Verfahren V ZR 244/22 geht der BGH schon auf die Problematik der Verschattungs- und Lärmproblematik ein. Sieht sich aber an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass keine unbillige Benachteiligung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dies sei aber bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Was einen weiteren Rechtsstreit bedeuten kann. 

w120

Ist das Urteil schon veröffentlicht?

w120

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren V ZR 33/23

Die Kläger und die Streithelferin der Beklagten sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal 1/3  .......

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/…

Die Sachlage ist etwas komplexer.

w120

In dem Link geht es auch darum, dass Umbauten auch abgewiesen werden.

 Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren V ZR 33/23 

NieWiederAfd

Ein Außenaufzug nimmt i.d.R. kaum Licht weg und auch kaum Platz, wo Kinder spielen.

stgtklaus

Wenn Sie schlau sind bauen sie gemeinsam, denn sie alle werden was davon haben.

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Carlos12

1.) Vielleicht können nicht alle den Aufzug nutzen. Mindestens die Eigentümer im Erdgeschoss haben kaum was davon.

2.) Die Vorstellung selber mal alt, krank oder behindert zu sein, ist für viele Menschen sehr abstrakt und sehr sehr fern. Der Platz für das Mountain-Bike ist da viel realer und wichtiger.

Grossinquisitor

Zu 2.) Vielleicht haben die Bewohner des Erdgeschoss aber extra die untere Wohnung gekauft, weil sie an Alter und Behinderung gedacht haben. Vielleicht im Gegensatz zum Bewohner des Penthouses oben. Der möglicherweise ein ganz unangenehmer Zeitgenosse ist und nie Rücksicht auf seine Nachbarn genommen hat. 

Egleichhmalf

Die Rechtssprechung unterscheidet nicht zwischen unangenehmen und angenehmen Menschen. Zum Glück.

Sokrates

Was muß das für eine widerliche Eigentümergemeinschaft sein die gegen diesen Außenaufzug sind? Denen scheint es ja nur ums Geld zu gehen, was zum Bau des Außenaufzuges benötigt und wohl auf alle Eigentümer umgelegt werden wird, sofern es Umlagefähig ist!

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ich1961

Steht im Artikel anders!

Sokrates

Richtig, zwei Eigentümer wollen die  Umbaukosten für den Außenaufzug ja selber tragen, aber daß scheint der Rest der Eigentümer nicht verstanden zu haben. Also, um was geht es dann dem Rest der Eigentümer wirklich?

Man könnte ja auch mal über einen Wohnungstausch nachdenken, die zwei Eigentümer mit Behinderung ziehen ins Erdgeschoß und die vom Erdgeschoß ziehen nach oben!? Aber das wird wohl auch keiner wollen?

Selbstverständlichkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft, Verständnis....., alles was uns Deutschen wie mir scheint solangs verloren geht!

schabernack

➢Richtig, zwei Eigentümer wollen die  Umbaukosten für den Außenaufzug ja selber tragen, aber daß scheint der Rest der Eigentümer nicht verstanden zu haben. Also, um was geht es dann dem Rest der Eigentümer wirklich?

Bei uns in der Eigentümergemeinschaft wollte eine Frau, die im Eckhaus eine Wohnung in der mittleren Etage (von 3) mit einem großen «Eckbalkon» bewohnt, zu 100% auf ihre Kosten eine große, elektrisch ausfahrbare Markise über die Balkonfläche anbringen lassen.

Nur diese eine einzige Wohnung in der Eigentümergemeinschaft der 42 hat einen solchen Balkon (wegen Eckhaus). Abgelehnt - 5 Jahre lang fünfmal nacheinander bei fünf Eigentümerversammlungen. Abgelehnt - Außenwirkung - so was hat niemand der 42. Welch Wunder - der Balkon ist einzigartig geformt unter allen Balkonen in der Gemeinschaft.

Erst nach der Änderung des WEG hin zu Relativer Mehrheit, und so was wie einer kleinen «Wutrede» meinerseits, darf die Frau nun tun. Ich vermute ab Frühling 2024.

Sokrates

Manchmal wundert man sich über so manche Eigentümergemeinschaften und WEG!

Giselbert

Ist die Mehrheit dagegen, ist dies nicht umlagefähig und muss vom Antragsteller übernommen werden. Im Gegenzug muss der Umbau aber gewährt werden.

Wie ich finde, eine gerechte Sache.

Anders sieht es aus, wenn eine Mehrheit für den Aufzug ist , dann ist dies umlagefähig. Bei einer baulichen Veränderung reicht lt. WEG aber keine einfache Mehrheit.

Esche999

Man könnte den Aufzug vermutlich auch im 1. Stock beginnen lassen, dann wäre der  Bodenbereich ziemlich unbeeinträchtigt. Der Eindruck :da hat man die Bedürfnisse eines Behinderten etwas schnell hintenan gesetzt. Mehrheitseigentum hat so seine Risiken.

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wenigfahrer

" Mehrheitseigentum hat so seine Risiken. "

Stimmt immer, kenne einige die in solchen Formen leben, und eher weniger schöne Vorkommnisse hatten.

 Einzel Eigentum ist immer im Vorteil.

Egleichhmalf

Genau richtig!

Juwa

Wie kommt man dann in den 1. Stock?

Klaus-56

Unter einem Aufzug dürfen sich lt. Aufzugsnorm keine betretbaren Räume befinden. Es gibt Ausnahmeregelungen dazu - aber das wird schwierig.

ich1961

Wo soll denn an einem Außenaufzug ein betretbarer Raum drunter sein?

draufguckerin

Es gibt Aufzüge, die an Schienen am Haus hochlaufen. Ich selbst gehe oft an einem vorbei, er reicht allerdings nur bis zum 2. Stock. Der Aufzug "parkt" im 1. OG, fährt aber auf Anforderung (Fernbedienung) auf Bodenniveau runter. Der Raum darunter bleibt frei, darf aber natürlich nicht vollgestellt werden. 

Nachfragerin

"Man könnte den Aufzug vermutlich auch im 1. Stock beginnen lassen [...]"

Und um die fehlenden Meter zu überwinden, wird auf dem Hof ein Rollstuhlkatapult installiert? :)

Esche999

"Rollstuhlkatapult" - man kann sich natürlich auch bewußt  doof stellen. In den 1.Stock kommt der Mann über die Treppe; denn wenn er vorher 100 Stufen hoch mußte dann kann er wahrscheinlich 10 Stufen noch gut schaffen Es geht umm DIESEN Fall. In vielen alten Berliner Häusern mußte man ohnehin erst einige Stufen hoch gehen bis zur Fahrstuhltür - warum auch immer.

Adeo60

Wie meist in Rechtfällen mit widerstreitender Interessenlage und Auslegungsspielraum gesetzlicher Normen  orientiert sich der BGH an den Maßstäben Angemessenheit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, wobei er zunächst von einer  grundsätzlich schutzwürdigen Interessenlage behinderter Menschen ausgeht. Letztlich kommt es dann auf den Einzelfall an.

Eine, wie ich finde, im Grundsatz richtige Entscheidung, zumal die Kosten nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern dem Nutznießer des Aufzuges auferlegt werden, der dafür aber  möglicherweise Fördermittel in Anspruch nehmen kann.

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CoronaWegMachen

Schön. 

Das Verhalten der anderen Miteigentümer /innen ist einfach nur mies. 

Leider sieht das Gesetz in solchen Fällen nur den Klageweg vor. 

Zur Vermeidung von Bürokratie muss die Gesetzesgrundlage des Wohnungseigentumsgesetz geändert werden , zum Vorteil der Schwerbehinderten.

Das ist längst Zeit. 

Die Ex- Bundesregierungen unter der Führung der Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel haben auch an dieser Stelle nichts zu Stande gebracht , wie das Grundsatzurteil des BGH zeigt. 

Egleichhmalf

„Der Hintergrund ist eine Änderung der Vorschriften durch den Gesetzgeber 2020, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.“

Darauf basiert das Urteil. Ansonsten hätten die Kläger ein Problem gehabt. Und 2020 war Merkel Kanzlerin. Ihr Vorwurf, dass die alte Bundesregierung da nichts zu Stande gebracht hätte, geht also völlig ins Leere.

Heißer Tipp: 1. Artikel vollständig lesen, 2. das Gelesene auch verstehen und 3. ideologische Scheuklappen gegen konservative Regierungen ablegen.

Adeo60

Volle Zustimmung. Ideologische Scheuklappen verengen meist das Blickfeld.

CoronaWegMachen

Nee.mal das WEG lesen. Das ist zu vage formuliert. 

Adeo60

Gesetze müssen meist "etwas vage" formuliert und damit auslegungsfähig sein. Sie müssen für eine Vielzahl von Sachverhalten gelten.

CoronaWegMachen

Was soll das für ein Gesetz sein wenn Betroffene Schwerbehinderten erst den langjährigen Klageweg und dazu kostspieligen Klageweg bis zu BGH gehen müssen um endlich ihr Recht zu bekommen.

Das Gesetz muss so ausgestaltet sein, daß solche Klagewege wie im hiesigen Fall völlig überflüssig macht. Dem war offensichtlich nicht so.

Hier hätten die Ex-Bundesregierungen unter der Führung der Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel das Gesetz tüchtig nachbessern müssen. 

Adeo60

Nicht alles, lieber Mitforist, lässt sich gesetzlich regeln und wir alle wollen doch einen Abbau von Bürokratie. Ziel sollte in diesen Fällen sein, außergerichtliche Lösungen zu finden und dies geht letztlich nicht über Gesetze, sondern über etwas guten Willen. Das Grundsatzurteil kam im Rahmen eines Rechtsstreites zustande. Der Verweis auf Ex-Bundeskanzlerin Merkel nicht so recht nachvollziehbar.

frosthorn

Jedes andere Urteil hätte mich entsetzt. Und den Antragsgegnern empfehle ich, sich in Grund und Boden zu schämen.

Ein Unding, dass man sich das Recht, aufgrund von Behinderung nicht diskriminiert zu werden, tatsächlich erst vor Gericht erstreiten muss.

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Adeo60

Sie haben natürlich völlig Recht, aber es gibt auch Menschen, die querulatorisch veranlagt sind. Nicht immer wird es bei einer leichten Behinderung eines Außenfahrstuhls bedürfen. Da spielt dann schon auch eine Rolle, wie viele Treppen zu steigen sind und welcher Grad der Behinderung vorliegt. 

Vorliegend ist der Fall klar, eine andere Entscheidung hätte dem Rechtsverständnis und dem gesunden Menschenverstand widersprochen. Die Vorgaben hat nun der BGH klar definiert. Danach werden die Gerichte künftig im Einzelfall entscheiden.

Linkseinbiegen-Statt-Rückwärtsfahren

Das Urteil finde ich auch in Ordnung, wenngleich so ein Aufzug mehr als 40.000 Euro kosten soll. 

Wer kann sich so etwas leisten? 

Nachtrag zu Ihrem Post mit der Briefzustellung am 8. 2. 24.: Sie haben 2 der Antworten missverstanden. Lesen Sie bitte meine Antwort nochmals: 

Sie können bei verspäteter Zustellung der Briefe, die von der Krankenkasse kommen, geltend machen, dass ein Brief erst nach der "Drei-Tages-Fiktion" bei Ihnen angekommen ist. Das wird anerkannt, wenn es dafür Gründe gibt. 
Und die derzeitigen Verspätungen bei der Post sind sicher solche Gründe. 

In § 4 VwZG steht dazu:

Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel  hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.


 

proehi

Ich weiß nicht, wie es im vorliegenden Fall aussieht, aber nach meinen Erfahrungen gehören Versammlungen von Eigentümergemeinschaften für Wohnungen zu extrem unangenehmen aber auch aufschlussreichen Erlebnissen. Da geht es nur in Ausnahmefällen um die Abklärung und Abwägung, was da wie sinnvollerweise zu beschließen ist. Da wird ungebremst ausgelebt, wie man jemandem schaden kann bzw. wem man seine Macht demonstrieren kann, völlig unabhängig vom Sachverhalt oder wie der einvernehmlich geregelt werden könnte. Da kennen sich Leute wie du und ich auf einmal mit einschlägigen Gesetzen aus, wofür man üblicherweise schon vom Fach sein müsste. 

Mag man mit den Hausbewohnern gut klar kommen, es genügt ein Stinkstiefel als Eigentümer und die können jemanden schon mal zur Verzweiflung bringen. Einfach weil sie es können.

dassichnichts

Bei uns wurde einer schwer kranken Frau der Einbau eines Treppenlifts verwehrt, weil ein Eigentümer Angst hatte, der Lift würde irgendwann später mal nicht richtig zurückgebaut. Dafür hätte man leicht eine Regelung gefunden. Aber er hat lieber ganz abgesagt und sie musste umziehen. 
Gut, dass sowas nicht mehr so einfach möglich ist. 

wenigfahrer

Das mit dem Fahrstuhl finde ich gut, da er aber alles selber bezahlen muss, und ja wie es aussieht im Hinterhaus bei den billigen Wohnungen wohnt, vermute ich mal. Stellt sich die Frage ob die Umbauten bei der Höhe 100 Stufen bezahlen kann, 

Der Spaß wird nicht billig.

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Klaus-56

Bei 100 Stufen geht es um eine Förderhöhe von ungefähr 17 Metern. Dafür kostet ein Außenaufzug in einem üblicherweise verglasten Stahlschachtgerüst üblicherweise etwas mehr als 100.000 Euro netto. Dazu kommen dann noch die Kosten für die Gebäudeanpassung. Bei der Höhe muss der Aufzug mindestens eine Zwischenhaltestelle haben. 

Nein, das ist alles andere als billig. Aber es wertet das gesamte Gebäude in der Regel so auf, dass es sich auch finanziell langfristig lohnt. Leider sind "Grabenkämpfe" bei derartigen Nachrüstungen eher die Regel als die Ausnahmen. Sehr schade, wenn es vor Gericht endet.

Linkseinbiegen-Statt-Rückwärtsfahren

Der Aufzug wird so teuer, dass man fragen könnte, ob ein Umzug in eine Erdgeschosswohnung nicht billiger ist. Klar, man muss erst eine finden, was heutzutage schwer ist.

Egleichhmalf

Das sollte man dann aber schon dem klagenden Eigentümer überlassen: der ist ja bereit zu zahlen und hat offenbar auch das Geld. Was kümmert Sie also, wie teuer das ist?