Ihre Meinung zu Mützenich ruft zur Mäßigung in Migrationsdebatte auf
In der Migrationsdebatte plädiert SPD-Fraktionschef Mützenich für ein Abwägen der Worte - und zeigt sich offen für Gespräche mit der Union. Die Länder sind derweil bemüht, sich bei der Lastenverteilung gegen den Bund durchzusetzen.
Grundsätzliche Fragen stellt wohl kaum noch jemand
1. Wo steht geschrieben, daß ein politisch Verfolgter und darum geht es im Grundgesetz, sich aussuchen darf, wo er zukünftig in Sicherheit leben möchte. Wer will noch etwas von der geltenden Rechtslage in Deutschland wissen (Asylgesetz) z.B. §18 )
https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/
2. Wer interessiert sich noch für die Verträge von Dublin und Schengen? Warum duldete und duldet jede Bundesregierung diesen systematischen Vertragsbruch?
3. Warum nimmt man hin, daß Menschen systematisch ihre Herkunft verschleiern und bewußt falsche Angaben machen? In anderen Ländern wird erst gar kein Verfahren in diesen Fällen eröffnet.
4. Warum schafft man keine Anreize zur Rückkehr verleichbar denen, die es in den Niederlanden gibt: Endgültig abgelehnte Asylbewerber erhalten keinerlei Unterstützung, kein Geld und keine Unterunft, es sei denn sie arbeiten aktiv am Rückführungsverfahren mit.
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Lesen Sie in § 13 Abs. 2 AsylG nach, was mit dem Asylantrag beantragt wird (es geht nicht allein um politische Verfolgung, es geht nicht nur um Art. 16a Abs. 1 GG). SIehe § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 5 GG, Art. 23 Abs. 1 GG.
Die Dublin-III-Verordnung 604/2013/EU untersagt nicht die Sekundärmigration im Dublin-Raum. Drittstaatsangehörige, die beabsichtigen, im Dublin-Raum einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu stellen, sind nicht verpflichtet, diesen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen. Erst die neu geplante Verordnung sieht eine solche Pflicht in Art. 9 vor: „Artikel 9 Verpflichtungen der Antragsteller (1) Beabsichtigt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, so ist dieser Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.“ (Interinstitutionelles Dossier: 2020/0279(COD), Brüssel, 6. Juni 2023, Seite 59) Dublin-III erlaubt keine Zurückweisungen an der Grenze, sondern nur Überstellungen nach Durchführung des Dublin-Verfahrens in zuständige Länder, sofern diese zustimmen, was in der Regel nicht der Fall ist.