Urlauber auf der spanischen Mittelmeerinsel Mallorca

Ihre Meinung zu Nach Urteil des EuGH: Was zum Urlaubsanspruch wichtig ist

Der EuGH hat zum Urlaubsanspruch entschieden. Der Anspruch entfällt nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt hat. Was nun zum Urlaubsanspruch wichtig ist. Von Claudia Kornmeier und Kolja Schwartz.

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4 Kommentare

Kommentare

RenamedUser
Seltsam...

finde ich das Urteil zum vererbbaren Urlaubsanspruch. Der Urlaub ist ein individueller Anspruch und "Tod" ist ein ziemlich nachvollziehbarer Grund für nicht genommenen Urlaub. Warum sollte man dann als Erbe einen Anspruch auf Vergütung des nicht genommenen Urlaubs haben? Dann könnte man ja gleich noch die nächsten entgangenen Gehälter einklagen...

RenamedUser
@Keyalha

Mir ist durchaus bewusst, dass ein Erbe ein Rechtsnachfolger ist. Aber Urlaub ist eine individuell im Arbeitsvertrag geregelte Sache und wird, wie auch das Gehalt, für die Gegenleistung "Arbeit" gewährt. Würde der Erbe die Gegenleistung Arbeit erbringen müssen als Rechtsnachfolger, so würde ich die Regelung mit dem vererbbaren Urlaubsanspruch verstehen. Jedoch endet der individuelle Vertrag mit dem AG mit dem Tod und auch hat der AG in diesem Falle es nicht selbst verschuldet, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte. Warum also sollte ein AG verpflichtet sein, den Erben eines im Januar verstorbenen AN den Urlaubsanspruch bis Dezember auszubezahlen? Und wenn es so ist, warum dann nicht gleich eine Abgeltung aller entgangenen Ansprüche wie z.B. Gehalt? Und warum nicht sämtliche Ansprüche aus der gänzlichen restlichen Vertragslaufzeit? Sollte Urlaubsanspruch tatsächlich vererbbar sein, so würde ich den Erben als AG einfach genehmigen, 20 Tage nicht in der Firma zu erscheinen...

RenamedUser
@Elitedemokrat

Stimmt, dort wird mein Denkfehler liegen. Doch auch, wenn man nur bereits erworbene Urlaubsansprüche berücksichtigt, widerstrebt es meinem persönlichen Rechtsempfinden, da hier ja kein tatsächlicher Verlust vorliegt (schließlich muss der Tote die entgangenen Tage nicht etwa arbeiten anstatt sich frei nehmen zu dürfen).

Oceanobserver
@ RenamedUser

Da liegt in der Tat ihr Denkfehler. Bis zum Tag des Todes hat ein Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung einen Gehaltsanspruch und einen Urlaubsanspruch erarbeitet (anteilig für den Monat respektive das begonnene Halbjahr) sowohl Gehalt, als auch Urlaub sind eindeutig in Euro bezifferbare Ansprüche. Beim Ende des Arbeitsverhältnisses Verfällen diese Ansprüche nicht und so geht dieser Rechtsanspruch auf die Erben über und muss ausgezahlt werden. Wäre das nicht so, würde der Arbeitgeber ja am Tod des Mitarbeiters verdienen. Der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird übrigens nach begonnenen Halbjahren und nicht monatlich anteilig errechnet. stirbt der Mitarbeiter also im August besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, abzüglich ggf. Bereits genommener Tage, sofern das Abreitsverhaltnis länger als 6 Monate besteht.