
Ihre Meinung zu FAQ: Darf EU-Ausländern Hartz IV vorenthalten werden?
Darf ein EU-Staat arbeitssuchende EU-Bürger von Sozialleistungen ausschließen? Über diese Frage musste der Europäische Gerichtshof entscheiden. ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam und Christoph Kehlbach erläutern die Hintergründe.
Anstatt sich zu fragen, ob die Ausschlussklausel mit dem EU-Recht vereinbar ist, sollte man sich vielleicht erst einmal fragen, ob sie mit dem deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist.
Das BVerfG leitet das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ab.
"Dieses Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu."
"Auch migrationspolitische Erwägungen [...] können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren."
Das hat das BVerfG noch einmal ausdrücklich in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - klargestellt.
Selbst wenn die Ausschlussklausel mit dem EU-Recht vereinbar ist, wäre sie noch immer verfassungswidrig.