Ein Mann sitzt vor einem Computerbildschirm auf dem die Ebay-Startseite angezeigt ist

Ihre Meinung zu Ebay-Urteil: BGH bestätigt Autokauf für einen Euro

Fast jeder, der regelmäßig bei Ebay bietet, kennt das Ärgernis: Wenn dem Verkäufer die Gebote zu niedrig sind, bricht er die Auktion ab. Der BGH hat nun entschieden: Ersteigert ist ersteigert - selbst wenn der Kaufpreis lächerlich erscheinen mag.

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85 Kommentare

Kommentare

Gast
Völlig sinnfreies Urteil also...

"Abbrechen darf ein Verkäufer die Auktion auch dann, wenn die Ware ohne sein Verschulden kaputtgeht. Gleiches gilt, wenn er sich beim Einstellen des Angebots vertippt und zum Beispiel aus Versehen einen viel zu niedrigen Startpreis eingibt. Zudem kann der Verkäufer die Auktion beenden, solange noch kein Gebot eingegangen ist,"

Dann wird man in Zukunft eben viele Eintippfehler sehen oder Autos, die in der Garage einen spontanes massives Existenzversagen erleiden dürften..
Was also hat das BGH geurteilt? In diesem Falle hat der Kläger recht bekommen, aber er wird der einzige sein bei dieser Rechtsprechung..

transarena
Verkäufer war dumm...

Wenn er dem Bieter sagt, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden.
- Ist er doch selber Schuld.

Hätte er gesagt, seine Frau hätte den Wagen gerade leider vor die Wand gefahren, wäre es sicher nicht zu einer Verhandlung gekommen.

Das war schon immer so und ist nichts neues:
"""Abbrechen darf ein Verkäufer die Auktion auch dann, wenn die Ware ohne sein Verschulden kaputtgeht. Gleiches gilt, wenn er sich beim Einstellen des Angebots vertippt und zum Beispiel aus Versehen einen viel zu niedrigen Startpreis eingibt. Zudem kann der Verkäufer die Auktion beenden, solange noch kein Gebot eingegangen ist."""

Karlmaria
zudem geht der Preis erst bei Auktionsende richtig hoch

Es ist doch völlig weltfremd zu meinen der Preis wäre ohne den Abbruch bei einem Euro geblieben. Es ist doch immer so bei den Auktionen auf eBay dass der Preis lange Zeit ziemlich niedrig ist und erst ganz am Schluss richtig hoch geht!

mhsh

Womit sich der BGH alles beschäftigen muss.
Der Verkäufer hätte die option des Mindestgebotes nutzen können.Kostet bestimmt etwas aber bringt sicherheit.

Und wenn er dem Käufer auch noch einen Beweis sendet (E-Mail)dann ist er selber Schuld.

frosthorn
also ehrlich

Ich kann mir bei diesem Urteil eine klammheimliche Schadenfreude nicht verkneifen.
Wie bewölkt muss man eigentlich sein, als Mindestgebot einen Euro anzugeben. Es ist ja der Witz bei einer Versteigerung, dass derjenige das Kaufrecht erhält, der von keinem anderen mehr überboten wird. Und Angebot ist Angebot, dass sollte doch eigentlich jeder wissen.

Gast

Hätte er bloss gesagt: ich hab mich vertippt, wollte eigentlich 10000 Euro schreiben. Eigtl nicht nachzuvollziehen wie man 1 statt 10000 tippen kann, aber laut Bgh Urteil muss man das nur behaupten und muss nichts zahlen.

SydB
14:19 von transarena

"Wenn er dem Bieter sagt, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden.
- Ist er doch selber Schuld."

Genau so ist es. Im ersten Moment dachte ich auch "welch ungerechtes Urteil". Aber es ist nicht Ungerecht, im Gegenteil.
Der Verkäufer hat wohl noch so dem Bieter feixend mitzuteilen dass er den Wagen viel besser und zu angemessenem Preis verkauft hat.

By the way, er hätte ja auch einen Startpreis von z.B. EURO 4.000 angeben können, aber dann wäre die Einstellungskosten bei "EBAY" höher gewesen.

heinzb aus nrw
Geiz ist Geil

Selber schuld, meine ich, es besteht doch die Möglichkeit des Mindestpreises, aber um Geld zu sparen, wird darauf verzichtet, wie oft habe ich mich über Auktionsabbrüche geärgert, Gebote wurden einfach gestrichen, nun werde ich mir Dieses nicht einfach gefallen lassen und Betrügern im eBay die Sohlen anheizen unter Hinweis auf diese Rechtsprechungen . Aber an den Kommentaren ist zu sehen, welche Gestalten hier Ratschläge geben, um weiter nur abschöpfen zu können und als Verkäufer die Käufer versuchen zu betrügen. Das wird nun schwerer, denke ich.

Donidon
Es ist halt so...

Der VK bietet etwas ab 1€ an. Und der Käufer hat das Angebot angenommen. Es ist schlicht unglücklich vom VK wenn er das Angebot nach nur einem Gebot beendet. Es ist aber auch nun wirklich bei weitem nicht das erste Urteil zu diesem Thema und auch nicht das erste was so ausging. Das ganze passiert doch schon seit dem es eBay gibt.

Wer eine eBay Auktion sicher abbrechen möchte, sollte einfach von einem Bekannten das letzte Höchstgebot setzen lassen. Wenn der dann nach Abbruch darauf verzichtet, kann kein Gericht der Welt was dagegen machen.

Gast
Mein Rechtsverständnis ist ein anderes...

Also wenn eine Auktion regulär zum Preis von sagen wir 500 € ausläuft, dann folge ich der Ansicht, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Aber wenn einer die Auktion während der Laufzeit abbricht, zudem offensichtlich noch kurz nach Beginn, sonst hätte das Auto ja schon mehr Gebote erhalten, dann fehlt mir jedes Verständnis für dieses Urteil.

Allerdings reiht sich dieses auch in andere seltsame Rechtsauslegungen des BGH ein, wie ich finde. Manchmal entsteht bei mir der Eindruck, der BGH sieht sich in der geradezu verbissenen Mission für die armen Verbraucher oder hier den Käufer, ohne Rücksicht auf die rechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit.

Klar war der Verkäufer hier dumm, aber das ist für mich kein hinreichender Grund, ihn hier - wohlgemerkt als Privatverkäufer - in einen angeblich geschlossenen Kaufvertrag zu drängen.

Das ist für mich jedenfalls kein Beispiel für einen Rechtsstaat, in den ich als Mitbürger Vertrauen entwickeln kann.

Gurgelhupf
@Werweisswas

"Eigtl nicht nachzuvollziehen wie man 1 statt 10000 tippen kann..."

Dazu muss man sich gar nicht vertippen, sondern einfach nur vergessen, einen abweichenden Startpreis einzugeben. Passiert bestimmt ständig. Zumindest demnächst. ;-)

Sprechblase
@Kommissar

Ich seh das genau anders herum. Jemand bietet mir etwas an, ich nehme das Angebot an - dann muss ich mich doch drauf verlassen können. Nur weil der Anbieter sich verzockt, darf es doch nicht zu meinen Lasten sein.

Crefeldino
Mißverständlich!

Wenn man bei ebay eine Auktion aus bestimmten Grund vorzeitig beendet, ist es dann nicht so, dass zunächst im 1. Schritt Gebote gestrichen werden und danch die Auktion beendet wird? Wie kommt dann ein Kaufvertrag zustande? Und wie kommt der Bieter an die Informationen zum Verkäufer? Das Ganze ist nicht verständlich. Vermutlich hat der Verkäufer das Angebot vorzeitig beendet, ohne vorher die Gebote zu streichen, also eher einmal zu schnell geklickt. Ein teurer Bedienungsfehler?

Gast
@Nachtwind

Das Urteil war richtig. Die Kriterien, bei denen man abbrechen darf, hat sich das Gericht nicht ausgedacht, sondern sie sind in den Ebay-Richtlinien definiert.

Na klar kann ein Verkäufer das leicht umgehen, indem er behauptet, die Ware sei verloren oder zerstört worden. Das ist ja auch die übliche Vorgehensweise auf Ebay seit vielen Jahren. Aber wie transarena richtig schreibt, war dieser Verkäufer halt so dusslig, die Wahrheit reinzuschreiben. Und dann nimmt das Gericht ihn dafür natürlich dran. Das Auto ist weg, und er muss noch einen Tausender obendrauflegen.

Gast
Es geht auch einfacher!

Hallo,
wozu die Aufregung???
Künftig gehts mit einem Trick, der nicht einmal 30 Sekunden dauert:
Einfach mit dem Account des besten Freundes, der eigenen Mutter / des eigenen Vaters, des Sohnes oder der Ehefrau etc. pp. vor dem Abbrechen der Auktion eine Phantasiesumme bieten (z.B. 50000 Euro für dieses alte Auto).

Dann sind alle bisherigen Bieter ausgeschaltet, da diese beim Eingeben des überhöhten Gebotspreis sicher überboten werden.
Der neue, "verbündete" Höchstbietende ist dann am Zug, danach kann man guten Gewissens abbrechen - da der nicht klagt!

Alle anderen Bieter haben nun NICHTS mehr zu melden

ALSO, Wo ist das Problem???

Ebay-Gebühren fallen beim Abbruch nicht an. Und falls doch - es gibt einen Button, der es ermöglicht, den Kauf nach Auktionsende zu stornieren, dann gibts die Erlös-Gebühren bis auf die paar Cent Einstellgebühr auch wieder zurück.

Wer einigermaßen Grips im Kopf hat, weiß sich auf einfachste Art zu helfen. Allen anderen ist leider nicht mehr zu helfen.

ZappZapp
Ware einstellen - überprüfen - und gut ist

Wer seine Auktion nach Einstellung nicht sofort überprüft hat selber Schuld.

Dann besteht die Gelegenheit noch etwas zu ändern.

Wer dies aber vermeintlich erst nach Tagen entdeckt ist entweder fahrlässig oder nicht ganz so seriös wie man es gerne hätte.

Sollte der Verkäufer NACH Auktionsende mitteilen das die Ware urplötzlich defekt sei - einfach behaupten man würde die Ware trotzdem nehmen.

Manchmal geschehen dann Wunder - selber schon erfahren.

Gast
Am 12. November 2014 um 14:52 von Kommissar

"Manchmal entsteht bei mir der Eindruck, der BGH sieht sich in der geradezu verbissenen Mission für die armen Verbraucher oder hier den Käufer, ohne Rücksicht auf die rechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit."

Das ist doch ein gutes Kontrollinstrument in unserer marktkonformen Demokratie in der jeder Konzern mehr Einfluss hat auf die Regierung als die gesamte Bevölkerung. Dann finde ich ein wenig Schutz als sehr angenehm...

Gast
@Kommissar

Der Knackpunkt ist der, dass der Verkäufer das Angebot gar nicht hätte abbrechen dürfen! Bzw. indem er das getan hat, hat er sich mit dem bis dahin höchsten Gebot zufrieden erklärt. So steht es in den Ebay-Regeln (und entspricht auch generell dem Geist von Versteigerungen).

Er zahlt also nur den Preis für seinen eigenen Missbrauchsversuch. Wenn er sich nicht damit beschäftigen möchte, welche Regeln bei Auktionen gelten, dann sollte er keine Autos versteigern.

Gast
Wer lesen kann...

...ist klar im Vorteil. Der Verkäufer hätte sich einfach mal die ebay-Regeln zum Abbruch einer Auktion lesen sollen:
"Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:
Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geirrt. Beispiele:
wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels
Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Beispiele:
Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt
Artikel wurde gestohlen
Sie können den Artikel wegen eines rechtlichen Verbots oder eines Rechtsmangels nicht übereignen
Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:
Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.
Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden."

Gast

Man kann in diesem Fall nicht beurteilen, ob der Verkäufer wirklich an einem Euro hängen geblieben wäre. Aber wenn er so intelligent ist, darauf zu hoffen, bei niedrigen Geboten würde es mehr "Neugierige" und Interessierte geben, soll er sich (oder andere) nicht "beklagen", dass diese Masche nach hinten los geht!

Warum setzen die Leute nicht einfach ehrlich den minimalen Preis fest, für den sie eine Sache verkauft sehen wollen!!!!!

Gast
Passat ja, Porsche nein

Der Porsche für 5,50 Euro war nicht ok und wurde anulliert. Wo ist die Gleichbehandlung?

Gast
fragwürdiges Urteil

Der Verkäufer hätte dem Käufer, der den Wagen für 4200 erworben hat, sagen sollen, dass dieser sein Angebot bei Ebay abgeben möge, da dort gerade eine Auktion läuft. In diesem Punkt war sein Handeln nicht korrekt. Aber da Ebay die Möglichkeit anbietet Auktionen abzubrechen, kann er das auch so machen.
Die Aufarbeitung dieses Falls nach BGB-Kaufrecht durch deutsche Gerichte, erscheint mir sehr fragwürdig. Hier betreibt eine Firma mit Sitz in Luxemburg eine Auktions-Plattform für Club-Mitglieder, die sich privatrechtlich der Hausordnung des Veranstalters unterwerfen und aus aller Welt stammen können. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich alleine daraus, dass zwei Deutsche als Anbieter und Interessent beteiligt sind, meiner Meinung nach aber erst ab dem Punkt, ab dem beide Parteien mit übereinstimmenden Willenserklärungen das Auktionshaus verlassen. Es gibt aber keinen gültigen Kauf nach Ebay-Regeln und die Gerichte verkennen, dass sie für die Auktion nicht zuständig sind.

Abydos
eine grundsaetzliche frage

wird auf ebay ueberhaupt noch etwas wirklich VERSTEIGERT???

das mag 2010 vielleicht noch halbwegs so gewesen sein, als die klage den bgh erreichte, aber heute?

jedes mal, wenn ich diese plattform besuche und etwas suche, werden mir lediglich sofort-kaufen-optionen angeboten...

Gast
Ebay-Bedingungen: Rest

Hier noch der Rest der Ebay-Bedingungen für einen vorzeitigen Abbruch einer Auktion (passte in der vorhergehenden Kommentar nicht mehr rein):
"Hinweis: Liegt nach den eBay-Regeln kein berechtigter Grund vor, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Insbesondere, wenn aufgrund Ihres Verschuldens die Unmöglichkeit der Vertragsabwicklung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht."

Gast
fragwürdiges Urteil

Die grundsätzliche Richtung stimmt. Es wird bei Online-Auktionen sehr viel Schindluder getrieben. Mir ist die Sache mit einem Mindestpreis schon immer ein Rätsel. Wenn ich einen Mindestpreis erzielen will, dann muss das Startgebot dieser sein.

Und wie bereits ein Kommentator geschrieben hat, werden durch Freunde und Bekannte sowie Verwandte Scheingebote abgegeben, die dann nachträglich kostenneutralisiert werden. Das ist Betrug.

Das eigentlich Schlimme daran ist, dass einige Anbieter von solchen Auktionsplattformen das wissentlich tolerieren. Und es wird daran gearbeitet, dies möglichst nicht nachvollziehen zu können.

Ich selbst habe bereits einige male günstig etwas ersteigert, aber dann nicht bekommen, weil sich der Verkäufer geweigert hat, den Artikel für das Höchstgebot herauszugeben. Dahingehend war eine Entscheidung dringend notwendig.

Aber die vielen Hintertürchen, die auch dieses Urteil wieder offen lässt, machen es in sich fragwürdig.

Gast
und noch etwas

Da gab es ein Urteil, dass es dem Verkäufer bei einer Online-Auktion ermöglicht, sein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn er im Angebot darauf hinweist, dass er den Artikel noch anderweitig anbietet, und sich das Recht auf einen Zwischenverkauf vorbehält.

Die rechtliche Situation wird durch neuere Urteile nicht klarer, sondern immer weiter dehnbar. Es kommt heute mehr auf die Tagesverfassung der gerichtlichen Entscheider an, als auf eine fundierte und verlässliche Rechtslage.

DerVolli
Nichts Neues

Ich verstehe nicht ganz den Wirbel um das Urteil. Wie holgerwhv schon zitiert hat, sagt es doch nichts Anderes aus als die Ebay-Regeln eh schon sagen. Wenn die Auktion läuft, kann man die Ware nicht anderweitig abgeben. Also nichts Neues.
Außerdem: Gegen einen Minimalpreis spricht wirklich nichts: Ebaygebühren werden erst bei erfolgreicher Auktion fällig. Hat man also zu hoch angesetzt, findet man keinen Käufer und stellt den Artikel nochmal ein - mit niedrigerem Startpreis. Und schon ist alles gut...

Gast
erstmal...

die verwandten würde ich nicht bieten lassen...wenn das nämlich ,durch welchen zufall auch immer,rauskommt...hat sich ebay für die betreffenden personen erledigt und strafrechtlich relevant ist es auch noch...und einen mindestpreis eingeben kostet auch dann nicht wenig wenn die ware diesen preis nicht erreicht...das ganze 2-3 mal durchgezogen kann bei einem auto schon mal 500 euro kosten...und das für ein fahrzeug das auf dem freien markt wohl nicht einfach zu verkaufen war...einen irrtum muß man nachweisen können...das *vergessen* eines mindestpreises fällt nicht darunter...ein zu kleines startgebot schon eher...

Gast

"Der VW Passat, argumentierte er, hätte einen Marktwert von 5250 Euro gehabt. Diesen Betrag forderte er ein, minus einen Euro, den er geboten hatte - zu Recht, wie nun die Richter entschieden. Zwischen dem Bieter und dem Verkäufer, so der BGH, sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Weil der Verkäufer das Auto nicht mehr aushändigen könne, müsse er den Bieter entschädigen."

Na super, so ein Urteil, bei dem mir jemand tausende von Euro schenkt, hätte ich auch gerne. Beispielsweise weil der Zug vor 20 Jahren zu spät kam, und ich deshalb eine eine Matheprüfung nicht schaffte, mit der ich ganz sicher Vorstand von Daimler geworden wäre oder sowas in der Art.

Meine Güte, wie verdreht unser Rechtssystem doch ist. Wenn ich also privat was auf Ebay verkaufe, droht mir Verlust bis hin zu Existenzvernichtung. Wenn ich einen Preisfehler bei einem Online-Händler finde, und mich darüber freue, gibt's einen Storno und das ist dann rechtlich ok.

Gast
Bekannten einfach eine Riesensumme bieten lassen

Dieser Vorschlag wurde hier schon einige Male gemacht. Was dabei aber übersehen wird: Die Ebay-Gebühr berechnet sich als happiger Anteil des erzielten Verkaufspreises. Wenn man also einen Bekannten 50.000 dafür bieten lässt, dann verliert man als Verkäufer an Ende auch um die 5.000 €. Nur halt nicht an den Bieter, sondern an Ebay.

Also ganz so einfach ist die Sache nicht.

Gast

BTW: Neulich kam es mal zu einem Ebay-Ausfall, da konnte ein Großteil der User nicht mehr bieten und jede Menge Sachen sind weit unter Wert weggegangen. Jeder, der auf das Geld angewiesen ist, das er vom Verkauf seiner alten Sachen bekommt, weil er eben kein hohes Gehalt bezieht, kommt durch ein solches Gerichtsurteil in extreme Schwierigkeiten.

Gast
@holgerwhv

Was Sie da zitieren ist völlig korrekt. Sie werden aber keine Stelle finden, an der sich Ebay deutschen Gerichten oder insbesondere dem Kaufrecht nach BGB unterstellt und sein Hausrecht aufgibt, so wie auf manchen Privatparkplätzen der Hinweis steht "Hier gilt die deutsche StVO". Nur weil eine Plattform primär Deutsche erreicht und sich dort primär Deutsche begegnen, gilt deswegen noch lange nicht deutsches Recht. In sofern sind diese Regeln wohl so gemeint, aber nicht durchsetzbar, außer von Ebay selber, indem Personen bei Verstößen aus dem Club ausgeschlossen werden. Und das wars dann auch schon. Oder haben Sie mal versucht eine Garantie gegenüber einem chinesischen Lieferanten durchzusetzen, der Ihnen ebenfalls alles verspricht, nach deutschem Recht auch verpflichtet wäre, aber niemals greifbar ist wenn er Ihnen über Ebay was verkauft. Es sind rechtsfreie Räume solange nicht wirklich Deutsche mit Deutschen Verträge schließen.

Gast
Einfache Lösungen , BITTE :

Um falsche Preiseingaben zu verhindern, würde ich es doch eher begrüßen, dem An-Bieter zu folgendem zu bringen

1. doppelt den Preis einzugeben, wie man es auch mit Passwörtern macht

2. in grossen Lettern darzustellen, "Sie haben ein Angebot von 113 Euro gemacht", und wenn gemeint waren 1130 Euro, soll er innerhalb von zehn Minuten verändern dürfen!

Ich glaube einiges Nachdenken genügt, für solche einfachen GERECHTEN FAIREN VERNÜNFTIGEN PRAXISNAHEN UND MISSBRAUCH AUSSCHLIESSENDE Lösungen. Aber Politik macht lieber ein schnelles Gesetz zu unnützen Dingen, als so etwas in der Art - das wir seit immerhin 20 Jahren bald kennen - mitgestalten zu wollen.

Gast
Binsenweisheit: pacta sunt servanda

Natürlich brauchen auch die Deutschen ein US-Unternehmen, mittels dem sie ihre privaten und Shop-Bestände untereinander nach dem Vorbild von Börsen, die Europäer ja nie zuvor kannten, kostenpflichtig verhökern und das US-BIP steigern.

Natürlich kann man, wie hier schon dargestellt, diese Börse wunschgemäß manipulieren - Preise nach oben treiben oder damit sogar aussteigen, wenn der A/V-Kurs nicht stimmt.

Natürlich gelten angenommene Angebotsbedingungen wie überall auf Welt als zu erfüllender Vertragsschluss.

Natürlich konterte ebay Konkurrenten, indem Sofortpreis statt Auktion kam und somit zur Plattform für jeden Shop mit kalkulierten Festpreisen und Massenware wurde und die Verhandlungsbasis der Gebote und damit den Auktionsgedanken abschaffte.

Natürlich ist eine Gewerbeplattform interessant, nur braucht man ebay nicht für Tourismus, Autos, Schuhe, Schmuck, Partnervermittlung, Möbel, Tierfutter und -Zubehör, Gold ... oder Politikerwahlen.

Preisforschung machen auch andere.

nur_mal_so
Rechtsstaat?

auf einen Rechtsstaat mit solchen Entscheidungen kann ich verzichten.
Wie wäre es denn mal, Ebay dazu zu verpflichten, alle Bieternamen vollständig anzuzeigen. Nur so kann halbwegs nachvollzogen werden, wer jemanden mitbieten lässt!
Zum Glück gibt es noch andere Möglichkeiten etwas zu verkaufen ...

michicu
Die meisten haben nicht begriffen, das auf Ebay keine

Auktionen oder Versteigerungen stattfinden sondern aufeinander folgende Käufe mit aufsteigenden Kaufpreisangeboten. Daraus folgt, das jeder abgegebene Preis ein Kauf darstellt, solange bis das Angebot beendet ist, und das höchste Kaufangebot zählt. Das kann man am Besten mit den Sonderartikeln bei den Discountern vergleichen, die Angebote gibt es nicht immer, die Preise gelten so lange wie das Angebot gilt.
Auch wenn man zeitweise nicht Höchstbietender ist und schon überboten wurde, kann man wieder zur Abnahme verpflichtet sein, wenn der Höchstbietende sein Angebot rechtmäßig zurücknimmt (Käufersicht).
Fazit: Als Verkäufer genau überlegen, wie ich den Verkauf gestalte, als Käufer genau überlegen, will ich das Teil zu dem Preis haben dem ich dem Verkäufer anbiete.

mister interest
Sinnloses Urteil

"Abbrechen darf ein Verkäufer die Auktion auch dann [...], wenn er sich beim Einstellen der Auktion vertippt hat und z.B. ein viel zu niedriges Mindesgebot angegeben hat."

Da hätten sie sich das Urteil auch sparen können. Bin mal gespannt, wie viel Leute in Zukunft während der Auktion merken, dass sie sich "vertippt" haben. Ändern tut das Urteil jedenfalls nichts.

Andie
um 15:21 von Abydos

jedes mal, wenn ich diese plattform besuche und etwas suche, werden mir lediglich sofort-kaufen-optionen angeboten...

Vielleicht schauen sie mal welche Einstellungen sie selber gemacht haben?

Zum Urteil;
Einfach dumm gelaufen für den Verkäufer.

DasGibtEsNicht
@15:06 von xerxes77

Richtig. Er hätte auch dem anderen Käufer einfach sagen können, er solle bei eBay mitbieten, dann wäre vielleicht noch mehr dabei rausgekommen.

In diesem Fall ist also das Fazit: Dummheit wird bestraft.

Lyn
ebay

abbrechen kann ein Verkäufer auch dann, wenn die Ware nicht mehr vorhanden ist....

Passiert ständig.

Auch bei gewerblichen Verkäufern.

Die vertun sich auch mal im Lagerbestand.

Und, ja, der Preis geht meist erst in den letzten Minuten richtig hoch....oder auch nicht. 1., Glück für den Verkäufer, 2., Glück für den Käufer.

Zumindest diesen Umstand hätte man bei dem Urteil bedenken müssen.

Gast

Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn sich beide Parteien über die Sache und dem Preis einig sind. Der Verkäufer hat eine Sache angeboten und einen Preis genannt, somit braucht ein Käufer nur auf dieses Angebot eingehen und der Vertrag kommt zustande. Danach ist der Verkäufer verpflichtet die Sache auch zu liefern. Wer nun glaubt sich mit einer Schutzbehauptung herausreden zu können, dass die Sache inzwischen zerstört sei, irrt gewaltig. Und auch die Mentalität auf einmal etwas gar nicht so gemeint zu haben bringt gar nichts. Dies ist auf dieses unsägliche "Kundenorientierte Denken" das den Kunden die Kulanz als Grundrecht vortäuscht, zurückzuführen. Die Bürger gehen infolge davon aus, dass das gesamte Geschäftsleben nur so aufgebaut ist. Ich kann da jedem nur empfehlen sich ein BGB anzuschaffen, das kostet 5€ in der unkommentierten Fassung und darin nachzuschlagen, anstatt seine eigenen Gesetze auszudenken.

Gast
Auktionen?

Man darf bei Ebay auch mal etwas anderes hinterfragen: handelt es sich dort wirklich um Auktionen oder lediglich um Anbahnungsgeschäfte, ähnlich wie bei Immobilienscout? Da die Käufer keine verbindlichen Gebote abgeben sondern nach Fernabsatzgesetz jederzeit auch ohne Grund vom Kauf zurücktreten können, sehe ich die Formaldefinition einer Aukion nicht erfüllt. Wenn die Veranstaltungen aber nur so heißen ohne welche zu sein, dann lassen sich auch keine Ansprüche von Käuferseite begründen die das Auktionsrecht bemühen. Es handelt sich m.E. lediglich um Anbahnungsgeschäfte die so lange unverbindlich sind, bis die zusammengeführten Parteien tatsächlich einen Kaufvertrag abschließen. Das mag Ebay gerne anders darstellen wollen weil man Verbindlichkeit herstellen möchte. Aber das ist Fassade ohne Inhalt.

Gast
@ von wekru (15:18)

" ... die Gerichte verkennen, dass sie für die Auktion nicht zuständig sind."

Sie glauben also, daß es dem BGH, allen Vorinstanzen und auch den beteiligten Rechtsanwälten nicht aufgefallen ist, daß die deutschen Gerichte gar nicht zuständig sind.

Um Sie davon zu überzeugen, daß am BGH nicht nur Hochstapler sitzen, die sich ihre Doktortitel im Ausland gekauft haben und von Recht keine Ahnung haben, ein kleiner Auszug aus Artikel 2 der Brüssel-I-VO:

"(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."

Und ich kann Sie beruhigen: Sie werden keine abweichenden Vorschriften in der Verordnung finden, die Sie woanders hinführen wird.

PS: Woher rührt eigentlich Ihre Unterstellung, daß der BGH "die Aufarbeitung dieses Falls nach BGB-Kaufrecht" durchgeführt hat? Dem Artikel der TS kann ich das nicht entnehmen.

Gast
@michicu

Ihre Anmerkung, wonach Ebay keine Auktion oder Versteigerung ist, teile ich. Es ist einer Auktion wesensfremd, dass Bieter ihre Gebote wieder streichen können. Und so passt dann auch der Rest nicht, wonach der unterlegene Bieter in der Pflicht stünde wenn sich jemand zurückzieht. Nein, alle Bieter können ihre Gebote wieder streichen. Und der Verkäufer muss dem unterlegenen Bieter nach Ende der Auktion auch keine Kaufofferte unterbreiten. Das kann er machen oder lassen. Deswegen ist das dort sonst was, aber keine Auktion oder Versteigerung. Es ist ein für alle Seiten unverbindlicher Versuch Käufer und Verkäufer so weit zusammen zu bringen, dass ein Tauschgeschäft Geld gegen Ware tatsächlich zustande kommt. Eben eine Vermittlung von Geschäften. Das Geschäft schließen dann erst die Parteien, wenn sie sich einig sind und dabei bleiben.

karwandler
re abydos

"jedes mal, wenn ich diese plattform besuche und etwas suche, werden mir lediglich sofort-kaufen-optionen angeboten"

Dann würde ich die Anzeige mal einfach auf Nur Auktionen einstellen.

Bei ebay gibt's jede Menge Filter für die Artikelanzeige. Allerdings muss man die selber setzen.

karwandler
re wekru

"Da die Käufer keine verbindlichen Gebote abgeben sondern nach Fernabsatzgesetz jederzeit auch ohne Grund vom Kauf zurücktreten können, sehe ich die Formaldefinition einer Aukion nicht erfüllt."

Da haben Sie das Fernabsatzgesetz aber ziemlich mißverstanden.

Mit dem Gebot kommt ein ganz normaler Kaufvertrag zustande. Der Käufer zahlt, der Verkäufer liefert.

Das Fernabsatzgesetz gibt dem Käufer lediglich das einseitige Recht, den Vertrag gegen Rückgabe der Ware aufzuheben. Aber nur nach Annahme und Prüfung der Ware.

Einfach April, April, reingefallen geht nicht mit Fernabsatzgesetz.

gqjcj
Doch!

Am 12. November 2014 um 15:54 von DeathAndPain
Bekannten einfach eine Riesensumme bieten lassen

Dieser Vorschlag wurde hier schon einige Male gemacht. Was dabei aber übersehen wird: Die Ebay-Gebühr berechnet sich als happiger Anteil des erzielten Verkaufspreises. Wenn man also einen Bekannten 50.000 dafür bieten lässt, dann verliert man als Verkäufer an Ende auch um die 5.000 €. Nur halt nicht an den Bieter, sondern an Ebay.

Also ganz so einfach ist die Sache nicht.

Doch ist sie. Ihr Beispiel erklärt dies. Bei genannten 5000 € Gebühren werden 45.000 € Erlös gemacht. Ohne Hochbieten (z. B. Gebot bei nur 40.000 €) läge der Erlös z. B. nur bei 36.000 Euro. Natürlich gehen 1.000 Euro mehr an eBay, aber, wenn mir dies 9.000 € Plus einbring, ist dies doch ein besserers Geschäft oder? Ihr Argument greift also nicht. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn eBay wird sicherlich auffallen, wenn sich bestimmte Käufer-Verkäufer-Konstellationen häufen...

Gast
@antares90

Ich bestreite nicht, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland auch hier verklagt werden können. Wenn sich zwei Deutsche in Thailand treffen und der eine dem anderen einen Schaden zufügt, kann das auch in Deutschland verhandelt werden. Aber bei der Beurteilung, was man als Schaden erachtet, ist dann wohl Landesrecht anzuwenden. Und wenn der Stinkefinger in Thailand was anderes bedeutet, kann man nicht so einfach deutsches Recht sprechen.
Eine Bewertung dergestalt, dass auf Ebay ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, bedarf gewisser Voraussetzung, die durch Gesetze geregelt sind. Ebay selber hat dem Käufer keine Benachrichtigung geschickt, wonach er eine Auktion gewonnen habe. Den "gültigen Kaufvertrag" hat sich der Bieter auf Basis des BGB ausgedacht und ist damit durchgekommen. Damit mischen sich die Gerichte in eine Sache ein, die Ebay frei gestalten kann wie es will. Das ist keine öffentliche Veranstaltung, sondern eine geschlossene. Alles weitere müsste man dann erst mal klären.

Juergen
Da bin ich zwiespältig.

Auch ich habe mich schon über abgebrochene Auktionen geärgert. Hier bekam der Käufer Recht und konnte sich wirklich über entgangenen Gewinn beklagen und wie man sieht unter Berufung auf das Schadensersatzrecht (entganger Gewinn = Schaden) auch erfolgreich.

Ich habe jedoch das Problem mit dem Anstand und den Moralvorstellungen des Käufers in diesem Fall.
Meiner Meinung nach ist hier der Tatbestand von Sittenwidrigkeit von Seiten des Käufers bei weitem überschritten. M.E. kann es doch nicht zulässig sein, dass man von Jemanden die Herausgabe eines Gegenstandes verlangt, der den 1000 fachen Wert des Betrages hat, den man zahlen will.

Hat das BGH die Betrachtung der Sittenwidrigkeit vergessen?
Das ist doch keine Glückslotterie gewesen.

Debaser
@DeathAndPain: Ebay nicht verstanden!

So ist es eben nicht. Egal, was Du bietest, Du bekommst den Artikel immer (je nach Betragshöhe) für 50 Cent bzw. einen Euro mehr als das zweithöchste Gebot. Wenn der Preis also bei 100,50 liegt, und Du bietest die 50.000, bekommst Du den Artikel für 101,50.

Machen die allermeisten so, um einen zu niedrigen Verkaufspreis zu vermeiden. Eine Woche später findet man den Artikel dann wieder neu eingestellt, evtl. mit der Bemerkung, der Käufer sei abgesprungen...

@SoilentGruen: Was war das für eine Geschichte mit dem Porsche für 5,50?

karwandler
re debaser

"Machen die allermeisten so, um einen zu niedrigen Verkaufspreis zu vermeiden."

Wenn der gefakte Bieter aber den Zuschlag erhält bleibt der Verkäufer auf seinen 10% Verkäuferprovision sitzen.

Außerdem fällt es auch bei ebay auf, wenn einer ständig die Oma mitbieten lässt. Nur melden die sich hier nicht zu Wort weil's peinlich ist, wenn man extra schlau sein wollte und dann erwischt worden ist.

meistnurmitleser
@SoilentGruen: Porsche

Bei der Geschichte mit dem Porsche war es aber wohl auch so, dass der Anbieter aus einem der vom BGH genannten Gründe, die Auktion nach 8 Minuten abgebrochen hatte. LG Koblenz Az.: 10 O 250/08. Auch das LG hat die Rechtmäßigkeit des Vertrages bekräftigt, aber den Fehler beim Erstellen des Angebotes berücksichtigt.

MKir13
@15:17 von SoilentGruen, @17:10 von Debaser

Der Porsche für 5,50 Euro war nicht ok und wurde anulliert. Wo ist die Gleichbehandlung?

Es kann hier keine Gleichbehandlung geben, weil die Fälle nicht gleich sind. Der Verkäufer des Porsche hatte die Auktion nach acht Minuten abgebrochen, weil er angab, bei der Auktionserstellung einen Fehler gemacht zu haben. Das Landgericht Koblenz (Az.: 10 O 250/08) erkannte an, daß zwar ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen sei, der Verkäufer jedoch seinen Irrtum unverzüglich zu korrigieren versuchte. Ein Schadensersatz sei deshalb im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Das OLG Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 429/09) schloß sich dieser Argumentation an und wies die Berufung zurück.

Der Verkäufer des Passat hat jedoch die Auktion erst mehrere Stunden später abgebrochen und sich zudem nicht auf einen Irrtum berufen, nachdem er den Wagen, entgegen den EBAY-AGB, anderweitig verkauft hatte.

SydB
17:02 von gqjcj

Falsch, die Verkaufsprovision für Auktionen und Festpreisangebote beträgt 10 % des Verkaufspreises, aber die maximale Verkaufsprovision ist auf 199,00 Euro beschränkt.

SydB
So war die Geschicht mit dem Porsche

Die Freude eines Ebay-Käufers über einen billigen Porsche währte nicht lange. Der Verkäufer hatte das Auto bei einer Auktion angeboten, diese aber vorzeitig nach acht Minuten unterbrochen. Er wollte einen Fehler korrigieren. Da hatte der Käufer jedoch bereits sein Gebot in Höhe von 5,50 Euro abgegeben.
Er forderte nun Schadenersatz in Höhe von mehr als 75 000 Euro von dem Verkäufer. Das Landgericht Koblenz gab aber dem Anbieter des Wagens recht. Wäre die Auktion fortgesetzt worden, hätte er einen Preis für den Porsche erzielt, der „ein Vielfaches“ über dem Höchstgebot des Klägers gelegen hätte, teilte das Gericht mit.

Juergen
Am 12. November 2014 um 17:10 von Debaser

Zitat:
"@SoilentGruen: Was war das für eine Geschichte mit dem Porsche für 5,50?"

Dies ist ein ähnlich gelagerter Fall, der vor ein paar Jahren vor Gericht endete.

Ich finde das Urteil jetzt nicht auf die Schnelle, aber da wurde der Anpruch des Käufers abgewiesen - wenn ich es richtig im Kopf habe mit der Begründung der "Sittenwidrigkeit".

PS: Die "Angriffe" gegen den Verkäufer hier sind großteils berechtigt und verständlich. Aber m.E. sollte auch hier der Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Für diesen, m.E.n. kleinen Fehler mit über 5000.- Euro Strafe belegt zu werden ist mehr als unverhältnismäßig.

SydB
So war die Geschicht mit dem Porsche

Unterschied zum hier aktuellen fall ist, der Verkäufer hatte einen (echten) Fehler gemacht und einen zu niedrigen Startpreis, nehme mal an 1,-- Euro angegeben, bzw. die Vorgabe von Ebay nicht geändert. Nach ein paar Minuten hat er seinen Fehler bemerkt und die "Auktion" abgebrochen.

Rechtens, wie auch 2 Gerichte (LG und OLG Koblenz) entsprechend urteilten.

Gast
@ von wekru (17:05)

"Damit mischen sich die Gerichte in eine Sache ein, die Ebay frei gestalten kann wie es will."

Das ist nicht richtig. Das Kollisionsrecht (Rom-Verordnungen) legt einem bei der freien Rechtswahl schon so einige Steine in den Weg, die sich nicht so leicht aus dem Weg räumen lassen.

Überdies findet man in den AGB von Ebay diese Passage:

§ 10 Nr. 6: "Der Nutzungsvertrag einschließlich dieser eBay-AGB unterliegt dem Recht desjenigen Landes (Deutschland, Österreich oder der Schweiz), in dem der jeweilige Nutzer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen."

Gast
Ein ganz schleches Urteil...

...bei dem ich mich Frage, warum die Richter bei Ebay einen anderen Rechtsraum sehen als bei anderen Geschäften! Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Ich kann mich normalerweise jederzeit entscheiden, eine Ware, die ich anbiete, aus dem Angebot zu nehmen und bin nicht verpflichtet, sie irgendwem zu verkaufen, wenn ich das nicht möchte.
Das Gericht legt hier wahrscheinlich - m.E. fälschlich - eine übliche Auktion zu Grunde, in der ein Auktionator diese leitet. So läuft das aber bei Ebay nicht, sondern hier gibt es einen festen Termin, zu dem die "Auktion" ausläuft, was eine ganz andere Situation verursacht, die mit einer klassischen Auktion nicht vergleichbar ist. Es wäre vom Gericht weise gewesen, das zu berücksichtigen. Und: das Gericht hätte auch recht leicht erkennen können, das Autos bei Ebay nicht zum üblichen Marktpreis verkauft werden.
Und: Ebay animiert durch die Preisgestaltung dazu, mit 1,00n EUR zu starten! Sehr fragwürdig...

MKir13
@18:36 von Politikerfreund12

Der Verkäufer geht bestimmt in Berufung und wird dann Recht bekommen, man muss ja annehmen das der Käufer es darauf angelegt hat,das finde ich unverhältnismäßig und sogar kriminell.

Nachdem das Urteil vom höchsten deutschen Gericht gesprochen wurde, sind die Berufungsmöglichkeiten des Verkäufers (nachdem by the way schon zwei Vorinstanzen dem Käufer recht gegeben haben) ausgeschöpft.

Gast

"Und: Ebay animiert durch die Preisgestaltung dazu, mit 1,00n EUR zu starten! Sehr fragwürdig..."

Es hat niemand den Verkäufer dazu gezwungen, den Artikel bei ebay anzubieten. Ich finde das Urteil gut, zumal ich schon mehrfach auf Grund von kurz vorm Ende vom Verkäufer beendeten Auktionen andere Auktionen und damit mögliche gute Käufe verpasst habe.

MKir13
@18:20 von Hasifisch

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Mit der Erstellung des Angebotes erklären Sie sich einverstanden, die Ware zum Ende des Auktionszeitraumes an den dann Höchstbietenden zu verkaufen. Ebenso ist der dann Höchstbietende auch verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen. Steht so in den EBAY-AGB.

Das Gericht legt hier wahrscheinlich - m.E. fälschlich - eine übliche Auktion zu Grunde, in der ein Auktionator diese leitet. Falsch. Wie bereits der BGH (Az. VIII ZR 13/01) festgestellt hat, fällt eine Ebay-Auktion nicht unter § 156 BGB, da der Zuschlag durch Zeitablauf erfolgt. Deshalb besteht bei EBAY-Auktionen auch ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.

styxxx
Dreistigkeit

Es ist schon eine echt unverschämte Dreistigkeit, solch eine Klage einzureichen. Und dann auch noch einen derart hohen Wert (mehr als der Verkäufer selbst bekam) anzusetzen. Darf ich raten: Der Kläger war selbst Jurist?

Und wie weltfremd ist das Urteil? Wenn ich jetzt versehentlich zweimal etwas einstelle und das doppelte sofort Lösche muss ich trotzdem (wenn jemand geboten hat) es liefern? Ebay sagt eigentlich klar, dass die Versteigerung zu Ende gehen muss, bevor man es ersteigert hat. Bei einem Abbruch ist das eben nicht der Fall. Es hätte schließlich auch noch jemand wesentlich höher bieten können, wenn das Angebot drin geblieben wäre. Darf ich jetzt auch klagen? Immerhin hätte ich ja bieten können. Die deutsche Justiz ist so absurd, mir wird schlecht.

Riesenzwerg
Berufung gibt es nicht mehr

@Politikerfreund12: Es hat schon der BGH entschieden. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht mehr möglich!
Wenn ein Verkäufer nicht bereit ist, für einen angemessenen Startpreis die Gebühren zu bezahlen, muss er das Risiko halt tragen. Der Verkäufer hat den Artikel für 1 Euro angeboten. Das Urteil ist in meinen Augen völlig korrekt. Im Übrigen erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung.

Gast
Ebay ist wie ein Flohmarkt in real life.

Wenn ich auf einem Flohmarkt was verkaufe, sagen wir ein Radio
für 10 Euro, dann kann ich nicht, wenn ich den Käufer später nochmals sehe, sagen, hey, das war mir zuwenig,...oder umgekehrt (also: kauf) , die zehn waren mir zuviel,
das ist mir nur 5 Euro wert, oder Rückwandlung.
Das gibt es dort nicht, wer zuviel bezahlt, oder für zu wenig verkauft ist selber schuld.
Im Regelfall gilt der Handschlagsverkauf, oder schlicht, Ja, nehm ich, oder Ja, ist deins.
(für x Euro).
Bei ebay ist das genauso, mit ansich klar festgeschrieben Regeln. Es ist für den 1 Euro PKW Verkäufer schlicht Lehrgeld, "einfach mal eben seinen PKW" zu verkaufen..., ohne sich vorher mit dem ebay "Regelwerk" befasst zu haben.
Und für den 1 Euro Bieter ...glücklicher Umstand, das der andere "einfach mal eben
was verkaufen wollte, oder einfach mal sehen wieviel der bringen könnte..., also
"Spaßanbieter".

Ich finde das BGH-Urteil hart, aber gerecht. Das Leben ist kein Ponyhof.

karwandler
re hasifisch

"Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn beide Parteien damit einverstanden sind."

Sie übersehen dabei, dass auch ebay als Vermittler des Rechtsgeschäfts involviert ist.

Sowohl Anbieter als auch Käufer erkennen die Geschäftsbedingungen des Vermittlers an. Daher kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande, der nicht mehr der speziellen Zustimmung der beiden Parteien bedarf.

"Ebay animiert durch die Preisgestaltung dazu, mit 1,00n EUR zu starten! Sehr fragwürdig..."

Mittlerweile gibt es fast ständig Aktionen, auch höhere Startpreise ohne Einstellgebühr zu setzen. Gefühlt seit mindestens einem Jahr habe ich
beim Startpreis keine Gebühren mehr bezahlt.

styxxx

Der BGH widerspricht sich durchaus selbst. In der Vergangenheit wurde argumentiert, dass auf unrealistisch geringe Preise nicht beharrt werden kann. Z.B. als einmal bei einem Onlinehändler Laptops für 13,00 Euro Statt 1300 Euro raus gingen. Demnach hätte ich ja damals klagen können auf 2000 Euro Schadensersatz (ich wäre dann halt von 2013 Euro Wert ausgegangen - im vorliegenden Fall ist der ja auch höher, als der Verkaufspreis).

Es ist völlig absurd anzunehmen, dass der Kläger den Wagen für 1 Euro ersteigert hätte. Künftig wird man dann wohl immer lügen müssen? Aber das ist wohl die Weisheit der heutigen Zeit: Ehrlichkeit wird bestraft. Lerne von Juristen und lüge, was das Zeug hält!

Ich finde die Klage an sich übrigens echt widerlich. Auch eine Möglichkeit, sich auf Kosten anderer zu bereichern. Nur nutzt er in diesem Fall das System aus. Aber nicht anders als ein Taschendieb, meiner Meinung nach. Auch noch Gewinn machen...übelst.

Gast
@antares90

Der zitierte §10 Nr. 6 aus den Ebay-AGB betrifft ja wohl nur das Vertragsverhältnis zwischen Ebay und dem Mitglied, wohingegen die Ausgestaltung der "Auktionen" gar keinem nationalen, europäischen oder internationalem Recht folgt oder unterliegt, weil diese im Rahmen des Zulässigen so gestaltet sind wie das für die Zwecke von Ebay passt, der darin besteht, zwischen Anbietern und Nachfragern den Kontakt zu vermitteln. Was glauben Sie wie oft Leute "Auktionen" gewinnen und nachher nicht bezahlen? Gegen sogenannte "Spassbieter" können Sie gar nichts machen, weil es an jeglichem Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen mangelt. Das ganze basiert auf "good will", und wer nicht will, den kann man auch nicht zwingen.

taschenleer
18:36 von Politikerfreund12

"geht in Berufung...

Der Verkäufer geht bestimmt in Berufung und wird dann Recht bekommen"
.
Komisch, ich dachte bisher, der BGH wäre die höchste Instanz im Zivilrecht. Haben Sie da andere Informationen?
.
Wieso sollte es aus Ihrer Sicht unverhältnis oder gar kriminell sein, wenn jemand das, vom Verkäufer geforderte, Startgebot bietet?

pedell
Wie bitte? "geht in Berufung"

@Politikerfreund12
Verrate uns allen doch bitte mal, wie man da in Berufung gehen kann? Welches Gericht ist denn dann dafür zuständig?

Das Urteil entspricht genau dem, was man seit über 2 Jahren intensiv bei Auktionshilfe.info diskutiert.

Abgesehen davon! Das ist das dritte Urteil in dieser Form, was der BGH gefällt hat. Also nicht neues. Trotzdem gibt es immer noch Verkäufer die meinen, dass das nicht für sie gilt!

Fazit: Durch Fehler wird man klug aber niemals reich!

Wer sich bei eBay nicht auskennt (und das tun die wenigsten), der sollten einen großen Bogen um diese Plattform machen.

Gast
@karwandler

Das habe ich nicht anders geschrieben. Der Käufer muss die Ware annehmen und kann sie - auch ohne Grund - binnen 14 Tagen zurück schicken. Alle Kosten des Vorgangs trägt der Verkäufer. Damit wird die Sache nicht nur verschlechtert, sondern entsteht dem Verkäufer ein Verlust durch die Pflicht zur Übernahme der Versandkosten. Jeder Verkäufer wird aufgrund dessen jeden Verkauf umgehend stornieren, wenn der Käufer erkennen läßt, dass er die Ware sowieso zurück gehen läßt. Und deswegen hebelt das Fernabsatzgesetz die Pflicht des Käufers de facto aus, sich an irgendwelche Verträge halten zu müssen. Haben Sie schon mal eine echte Auktion erlebt, in der jemand 14 Tage später eine Sache zurück geben darf? Wenn nicht, dann einigen wir uns doch mal auf die Aussage, dass auf Ebay keine echten Auktionen im Sinne des Auktionsrechtes statt finden, die Verkaufsanbahnungen nur so heißen und andere rechtliche Maßstäbe anzulegen sind.

Kritikbuero
Ungerechtigkeit versus Gummiparagraph

Um 2 Dinge klarzustellen:
1. Der wahre Gewinner hier ist ebay. Kleinanbieter riskieren viel, wenn sie ihre Autos einstellen. Und ein Mindestkaufpreis von 4000 Euro würde bereits 120 Euro Gebühr kosten - ob jemand bietet oder nicht. Hinzu kommen bei Verkauf noch ebay-Gebühren von 200 Euro. Geld, das ebay risiko- und fast aufwandsfrei einstreicht.

2. Das Urteil ist ungerecht, denn ein "Schaden" ist nicht wirklich entstanden. Der Käufer hätte das Auto niemals für 1 Euro bekommen und eine Garantie darauf, das Auto überhaupt zu ersteigern, hatte er auch nicht. Der Vertragsbruch war trotzdem unrecht. Und rechtliche Absprachen müssen nunmal Geltung haben.

Von daher kann nun jeder selbst entscheiden, ob die Paragrafenreiterei das Unrecht in diesem Fall Wert war. Auf jeden Fall gehören überhöhte Gebühren wie bei ebay verboten!

Martin DJR
@styxxx

Der BGH widerspricht sich selbst?

Ging es bei der vorherigen Urteilen um "sofort kaufen"-Angebote (wo 13 Euro für eine Ware von 1300 Euro Wert unrealistisch sind) oder handelte es sich um Auktionen, wo ein Einstiegspreis von 1 Euro durchaus normal ist?

alsterwasser
Keine Berufung

Das war ein Zitat.;-)
Das Urteil ist die Bestätigung vorangegangener Urteile - und richtig.
Angebot des V - Gebot des VK- es kommt ein Vertrag zustande.
Die eBay-AGB wurden hier bereits eingestellt.Wer lesen kann usw.
Dies Urteil ist nicht mit dem Porsche oder der - anderer Fall - Kamera zu vergleichen,ebenso nicht mit dem PKW,an welchem während der "Auktion"-besser:laufendes Angebot,Schäden entdeckt wurden.
Hier wurde entgegen den AGB "auswärts" verkauft.Zu dem Zeitpunkt gab es nur ein Gebot.
Der VK hat gleich mehrere Fehler begangen.
1.Anderer Startpreis oder Mindesthöhe
2.Evtl. einen Bekannten bieten lassen
3.Angebot des Bieters streichen
(Wobei ich mir bei 3 nicht so ganz sicher bin)
Schon wäre er auf der "sicheren" Seite.
Dem K nun einen Vorwurf zu machen,ist falsch.Wer bitte weiß denn,wie hoch er tatsächlich geboten hätte?Niemand außer er selbst.
Ihm ist ein Schaden entstanden,der K ist schadensersatzpflichtig.
Das Urteil ist logisch ,verständlich und richtig.

gqjcj
@ SydB

Falsch, die Verkaufsprovision für Auktionen und Festpreisangebote beträgt 10 % des Verkaufspreises, aber die maximale Verkaufsprovision ist auf 199,00 Euro beschränkt.

Danke für den Hinweis. Die 10 % habe ich ohne Recherche 1:1 vom Vorposter übernommen, um das Missverhältnis an seinem Beispiel darzulegen. Ich dachte mir schon, dass bei der Verkaufsprosion bestimmte Hürden greifen würden. Ihre Präzisierung bestätigt ja nur meine Argumentation, da dadurch der mögliche Mehrbetrag noch größer ausfällt.